19 min Zuletzt auktualisiert: 13.09.2024

Betriebs-Vereinbarungen: Ihr Leitfaden

Geht es um konkrete Belange im Arbeitsverhältnis wie Kurzarbeit oder Homeoffice, werden sie in Form einer Betriebsvereinbarung geregelt. Dabei handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Vereinbarung zwischen Arbeitgebenden und dem Betriebsrat, die dazu dient, das Arbeitsverhältnis aller Mitarbeitenden oder nur bestimmter Gruppen innerhalb der Belegschaft konkret zu gestalten. Wichtig ist dabei: Die Rechte und Pflichten aus der Betriebsvereinbarung  betreffen Arbeitgebende und Arbeitnehmende gleichermaßen und fußen auf der gesetzlichen Grundlage des § 77 des Betriebsverfassungsgesetzes (kurz: BetrVG). 

Anhand einer Betriebsvereinbarung können Regeln und Richtlinien basierend auf individuellen Betriebserfordernissen festgelegt werden. Nicht zu vernachlässigen ist dabei der Fakt, dass sich für das Unternehmen daraus immer eine direkte Umsetzungspflicht ergibt. Kommt es zu Maßnahmen, die der Betriebsvereinbarung entgegenstehen, steht dem Betriebsrat ein Unterlassungsanspruch gegen das Unternehmen zu. 

Wie wird eine Betriebsvereinbarung definiert?

Juristisch wird eine Betriebsvereinbarung als eine Mehrzahl von Regelungen definiert, die im Unternehmen für alle Mitarbeitenden gelten und die zwischen der Unternehmensführung und dem Betriebsrat vereinbart werden. 

Nach § 77 Abs. 2 BetrVG ist dafür die Schriftform erforderlich. Mündliche Vereinbarungen sind dagegen nicht bindend und haben im Betrieb als Betriebsvereinbarung keine regulatorische Wirkung. In der Regel dient die Vereinbarung zwischen Unternehmen und Betriebsrat dazu, das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden zu konkretisieren. Dementsprechend groß ist der Gestaltungsspielraum, der den Beteiligten bei Betriebsvereinbarungen zur Verfügung steht.

Was wird über eine Betriebsvereinbarung geregelt?

Die Betriebsvereinbarung regelt Angelegenheiten, die auf alle Arbeitsverhältnisse im Unternehmen zutreffen. Dazu gehören beispielsweise folgende:

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die einzelnen Regelungen nicht gegen gesetzliche Vorgaben verstoßen. Eine Abweichung von Vorschriften mit Gesetzesrang ist nur dann zulässig, wenn sich diese zum Vorteil für die Mitarbeitenden auswirkt. Damit können Unternehmen der Belegschaft zum Beispiel mehr Urlaubstage einräumen, als dies nach § 3 des Bundesurlaubsgesetzes (kurz: BurlG) vorgesehen ist, den gesetzlichen Urlaubsanspruch aber nicht verkürzen.

Ebenfalls unzulässig sind Regelungen, die das Privatleben der Mitarbeitenden tangieren. So ist eine Betriebsvereinbarung, die die Beschäftigten auch nach Feierabend in die Pflicht nimmt, rechtlich nicht wirksam. 

Wer ist an einer Betriebsvereinbarung beteiligt?

Die Betriebsvereinbarung wird zwischen dem Unternehmen und dessen Vertretung auf der einen Seite und der Vertretung der Beschäftigten auf der anderen Seite geschlossen. Während die Vertretung ausschließlich dem Betriebsrat vorbehalten ist, haben die Gewerkschaft, aber auch einzelne Mitarbeitende oder Teile der Belegschaft nicht die Möglichkeit, eine solche Vereinbarung abzuschließen. 

Verfügt das Unternehmen über mehrere Betriebsräte, obliegt der Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 47 Abs. 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat.

Für wen gilt eine Betriebsvereinbarung?

Die Betriebsvereinbarung gilt in Anwendung von § 77 Abs. 4 BetrVG, für alle Mitarbeitenden des Unternehmens „unmittelbar und zwingend“. Sie ist also keine freiwillige Übereinkunft, sondern eine bindende Verpflichtung, welche gleichzeitig auch für das Unternehmen selbst gilt. 

Ein großer Vorteil liegt dabei vor allem in der Anwendungsvielfalt. Der Geltungsbereich erstreckt sich zunächst auf die gesamte Belegschaft im Unternehmen. Dazu zählen auch die Mitarbeitenden, die in Teilzeit tätig sind oder aufgrund von Remote Work nicht regelmäßig im Unternehmen anwesend sind. Diese sind mit dem E-Learning „Remote arbeiten: sicher und gesund“ von lawpilots bestens für das Arbeiten abseits des Firmenbüros gewappnet. 

Irrelevant ist im Übrigen, von wem der Betriebsrat gewählt wurde. So gilt die Betriebsvereinbarung auch für jene Beschäftigten, die den Betriebsrat nicht gewählt haben.  Unter Umständen kann die Vereinbarung selbst aber einen Passus enthalten, der besagt, dass sich der Geltungsbereich nur auf einzelne oder bestimmte Gruppen beschränkt. Ein Beispiel dafür ist eine Vereinbarung, die sich nur an Teilzeitkräfte oder ausschließlich an Auszubildende im Unternehmen richtet. Hierbei darf die Betriebsvereinbarung aber nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (kurz: AGG) verstoßen, wozu vor allem das in § 7 AGG normierte Benachteiligungsverbot zählt. 

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Was gilt im Homeoffice?

Auch Beschäftigte im Homeoffice fallen unter Betriebsvereinbarungen, wenn diese rechtswirksam geschlossen werden. Nur aufgrund der abweichenden Räumlichkeiten gelten also keine anderen Regelungen. 

Möglich ist aber, dass das Unternehmen mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung schließt, die ausschließlich für Beschäftigte im Homeoffice gilt. Besondere Relevanz ergab sich in diesem Zusammenhang vor dem Hintergrund der weltweiten COVID-19-Pandemie, durch die zahlreiche Unternehmen den Arbeitsplatz der Belegschaft nach Möglichkeit ins Homeoffice verlegten. 

Bestandteil von Betriebsvereinbarungen für Beschäftigte im Homeoffice sind typischerweise Regelungen zum Thema Arbeitsschutz, aber auch Vorgaben im Bereich des Datenschutzes. Mit der interaktiven und unterhaltsamen Online-Schulung „Sicher und produktiv im Homeoffice“ von lawpilots lernt Ihre Belegschaft Wissenswertes zu Datenschutz, Arbeitsschutz und IT-Sicherheit beim Arbeiten von Zuhause, aber auch zu Themen wie Selbst- und Teamorganisation und der psychologischen Herausforderung der Arbeit im Homeoffice. 

Wie entsteht eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung kommt zustande, indem der Betriebsrat mit der Unternehmensführung in mündliche oder schriftliche Verhandlungen eintritt. Dabei spielt es keine Rolle, von wem die Initiative zu den Verhandlungen ausging. Die Vereinbarung kann aber nur dann letztlich auch beschlossen werden, wenn das gesamte Gremium des Betriebsrats mit der Annahme der Betriebsvereinbarung einverstanden ist und dies gemeinsam entschieden hat. Betriebsratsvorsitzende können autonom keine Betriebsvereinbarungen abschließen. 

Nach § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG muss die Betriebsvereinbarung durch die Unternehmensführung an geeigneter Stelle im Unternehmen ausgelegt werden. Nicht erforderlich ist dabei, dass allen Mitarbeitenden die Betriebsvereinbarung einzeln überreicht wird oder deren Einverständnis eingeholt wird. 

Häufig wird eine Betriebsvereinbarung durch einen Aushang kommuniziert, per Intranet bzw. per E-Mail oder auch als Annex zur monatlichen Lohnabrechnung. Zu beachten ist dabei, dass die Betriebsvereinbarung der Belegschaft ohne Hindernisse zugänglich ist. Kommuniziert das Unternehmen die Betriebsvereinbarung nicht, gilt diese dennoch ohne Einschränkung. Allerdings kann es unter Umständen zu einer Schadensersatzpflicht der Unternehmensführung kommen, wenn dadurch ein Verstoß gegen die betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegeben ist. 

Welche Rechte ergeben sich aus einer Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung normiert Rechte, aber auch Pflichten – und zwar auf beiden Seiten. Nach § 77 Abs. 4 BetrVG nehmen diese als Teil der gesetzlich normierten Betriebsverfassung in ihrer Tragweite den Rang eines Gesetzes ein. Weder Mitarbeitende noch das Unternehmen selbst können von den Regelungen der Vereinbarung Abstand nehmen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass Regelungen, die bereits durch gesetzliche Vorschriften oder durch einen Tarifvertrag abgedeckt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung werden können. Hier gilt das Subsidiaritätsprinzip: Demnach kann eine Betriebsvereinbarung höherrangig geltende Regelungen nur ergänzen bzw. konkretisieren sowie fehlende Regelungen normieren.

Rechte auf Seiten der Mitarbeitenden

Als Instrument des Kollektivarbeitsrechts ist die Betriebsvereinbarung rechtlich höherrangig als der individuelle Arbeitsvertrag einzustufen. Dies geht explizit aus dem Wortlaut von § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG hervor. Widersprechen sich Regelungen aus Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag, gilt vorrangig die Betriebsvereinbarung. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo sich die Regelungen aus dem Arbeitsvertrag als günstiger für die Mitarbeitenden darstellen. Nach dem Günstigkeitsprinzip, das sich aus § 4 Abs. 3 des Tarifvertragsgesetzes (kurz: TVG) ergibt, geht dann der Arbeitsvertrag der Mitarbeitenden vor. 

In der arbeitsrechtlichen Praxis enthalten Betriebsvereinbarungen häufig inhaltsgleiche Regelungen zu den individuellen Arbeitsverträgen der Mitarbeitenden. Dies liegt daran, dass bei Missachtung einzelner Regelungen Mitarbeitende bei Fehlen einer Betriebsvereinbarung nur einzeln ihre Rechte gegenüber der Unternehmensführung geltend machen können. 

Liegt dagegen eine rechtswirksame Betriebsvereinbarung vor, kann der Betriebsrat durch das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes (kurz: ArbGG) das Unternehmen zur Einhaltung der betrieblichen Vereinbarungen zwingen. Ebenfalls ist es im Rahmen einer Betriebsvereinbarung möglich, dass der Betriebsrat in seiner Funktion als Vertretung der Arbeitnehmenden einzelnen Mitarbeitenden durch Beratung zur Durchsetzung ihrer Rechte verhilft. 

Rechte auf Seiten der Unternehmensführung

Die Betriebsvereinbarung definiert nicht nur Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden, sondern auch Rechte und Pflichten auf Seiten der Unternehmensführung. Diese gelten ebenfalls unmittelbar und zwingend und können durch das Unternehmen eingefordert werden. Verstoßen Mitarbeitende gegen Regelungen aus der Vereinbarung, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen in Form von Abmahnungen oder sogar verhaltensbedingten Kündigungen zur Folge haben.

Besonders relevant ist die sogenannte „betriebliche Ordnung“. Sie soll im Unternehmen einen störungsfreien Arbeitsablauf sicherstellen und gewährleistet durch festgelegte Verhaltensregeln unter anderem die konfliktfreie Zusammenarbeit innerhalb der Belegschaft. Auch hier können Verstöße gegen die Vereinbarung eine Abmahnung zur Folge haben oder, als ultima ratio, auch eine Kündigung von einzelnen Mitarbeitenden auslösen.

Regelkonformes Verhalten und ein konfliktfreies Miteinander sind nur dann möglich, wenn die Belegschaft mit dem Verhaltenskodex vertraut ist. Damit sich Mitarbeitende nachhaltig mit den einzelnen Vorgaben auseinandersetzen können, müssen effektive Maßnahmen ergriffen werden. Hierfür eignen sich interaktive E-Learning-Konzepte, die flexibel absolviert werden können und deutlich kostensparender als Präsenzveranstaltungen sind. 

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Muss die Belegschaft der Betriebsvereinbarung zustimmen?

Der Abschluss einer Betriebsvereinbarung hängt nicht davon ab, dass alle Mitarbeitenden ausnahmslos mit den Regelungen der Vereinbarung einverstanden sind. Rechtlich stellt die Betriebsvereinbarung einen Vertrag zwischen der Unternehmensführung und dem Betriebsrat als vertretendes Organ der Belegschaft dar. Sie ist keine einzelvertragliche Vereinbarung.

Ebenfalls ist die Geltung der Vereinbarung gemäß Urteil des Bundesarbeitsgerichts (kurz: BAG) nicht von der Zustimmung der Mitarbeitenden abhängig. 

Wie lange gilt eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung läuft ab, wenn

  • die Regelungen der Vereinbarung eine Befristung beinhalten;
  • der Betriebsrat mit der Unternehmensführung einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung der Betriebsvereinbarung schließt;
  • die Betriebsvereinbarung durch ordentliche Kündigung nach § 77 Abs. 5 BetrVG beendet wird;
  • eine fristlose Kündigung aufgrund eines wichtigen Grundes nach § 314 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (kurz: BGB) ausgesprochen wird;
  • der Betrieb, für den die Vereinbarung gilt, stillgelegt wird oder
  • der Betriebsinhaber wechselt. 

Die Frist für die ordentliche Kündigung einer Betriebsvereinbarung beträgt drei Monate. Sie kann durch eine Vereinbarung verkürzt werden. Fällt der Betriebsrat in einem Unternehmen weg, sorgt dies ebenfalls für die Beendigung der geschlossenen Betriebsvereinbarungen. 

Beispiele für Betriebsvereinbarungen

Da die Bandbreite an möglichen Regelungen groß ist, sind auch die Beispiele für deren Inhalte entsprechend vielfältig. Ein Unterschied besteht dabei zwischen sogenannten erzwingbaren Betriebsvereinbarungen nach § 87 BetrVG und freiwilligen Betriebsvereinbarungen. 

Zu den erzwingbaren Betriebsvereinbarungen gehören Regelungsinhalte wie:

  • Beginn und Ende der Arbeitszeit;
  • Verlängerung oder Verkürzung von Arbeitszeiten;
  • Art und Weise der Arbeitszeiterfassung;
  • technische Überwachungseinrichtungen;
  • Erstellung eines Sozialplans;
  • Sprechzeiten und Erreichbarkeit des Betriebsrates;
  • Beurteilungsgrundsätze von Mitarbeitenden;
  • Auswahlrichtlinien im Rahmen des Recruitings; oder auch
  • Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung. 

Zu den freiwilligen Betriebsvereinbarungen nach § 88 BetrVG gehören dagegen Detailabsprachen wie:

  • Maßnahmen und Einrichtungen rund um die betriebliche Nachhaltigkeit;
  • Eingliederung von ausländischen Mitarbeitenden;
  • Maßnahmen gegen Rassismus, Diskriminierung und Fremdenfeindlichkeit;
  • Maßnahmen gegen die Benachteiligung von LGBTQI+-Personen;
  • Gesundheitsschutz im Betrieb und Regelungen für Rauchpausen;
  • Eingliederung von körperlich beeinträchtigten Personen;
  • Zustand von Betriebsräumen;
  • Reinigung von Sozialräumen; oder die
  • Errichtung von Sozialeinrichtungen.

Fazit

Die Betriebsvereinbarung, ein bindender Vertrag zwischen ArbeitgeberIn und Betriebsrat, der für alle Mitarbeitenden eines Unternehmens gültig ist, stellt das zentrale Instrument des Betriebsrats dar. Sie definiert wesentliche Verhaltensregeln, gibt wertvolle Orientierungshilfen für die Belegschaft in Bezug auf finanzielle Details wie Boni und Provisionen und ermöglicht es Ihnen als Unternehmen, Ihre Ziele offen zu kommunizieren und eine positive Beziehung zu allen Mitarbeitenden aufzubauen.

Damit die in der Betriebsvereinbarung festgelegten Regeln und Richtlinien von allen Mitarbeitenden verstanden und umgesetzt werden können, ist es wichtig, diese klar und ansprechend zu kommunizieren. Hier kommt unser interaktiver Verhaltenskodex ins Spiel: Das E-Learning wird individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten und vermittelt Ihren Mitarbeitenden auf unterhaltsame Weise alle relevanten Vorschriften. So stellen Sie sicher, dass der Arbeitsalltag rechtskonform und reibungslos abläuft.

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