Innovative Technologien, Prozesse und Arbeitsweisen stellen neue Ansprüche an deutsche Unternehmen.
Die wesentlichen Aufgaben des gesetzlich vorgeschriebenen Arbeitsschutzes sind die Wahrung der Sicherheit und Gesundheit von MitarbeiterInnen.
Sie brauchen den Arbeitsschutz, um Unfälle zu vermeiden, gesundheitliche Schäden zu verhindern und eine menschengerechte Arbeit zu garantieren. Auf diese Weise stellt er die Grundlage für ein funktionierendes Beschäftigungssystem dar.
Seinen Ursprung hat der deutsche Arbeitsschutz in der Industrialisierung. Im 19. Jahrhundert herrschten schlechte Bedingungen in den Fabriken, was oftmals zu gesundheitlichen Schäden und tödlichen Arbeitsunfällen führte.
Aufgrund dessen führte Bismarck zwischen 1881 und 1889 das „Gesetz betreffend die Krankenversicherung der Arbeitgeber“ sowie das erste „Unfallversicherungsgesetz“ ein. Darauf folgte die Gestaltung des Arbeiterschutzgesetzes und im 20. Jahrhundert, gemäß den Forderungen der Arbeiterbewegung, die Einführung des Achtstundentages.
Auch in der Bundesrepublik Deutschland wurde der gesetzliche Schutz bei der Arbeit stetig weiterentwickelt. Betriebsärzte und Fachkräfte der Arbeitssicherheit sind gesetzlich vorgeschrieben und seit 2013 werden auch psychische Belastungen, die bei der Arbeit auftreten können, vom Arbeitsschutzgesetz leichter berücksichtigt.
Es gibt in Deutschland den allgemeinen, den sozialen, den technischen und den medizinischen Arbeitsschutz.
Der soziale Arbeitsschutz befasst sich mit der Sicherheit von besonders schutzbedürftigen Beschäftigten. Hierfür wurden das Mutterschutzgesetz (MuSchG), das Sozialgesetzbuch (SGB), das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) u.v.m. erlassen.
Der technische Arbeitsschutz umfasst hingegen alle Vorschriften zum Schutz der Sicherheit und der Gesundheit von Beschäftigten bei einer technischen Tätigkeit.
Die Aufgaben des medizinischen Arbeitsschutzes beziehen sich vor allem auf die Umsetzung fachspezifischer Erkenntnisse und Forschungsergebnisse in Bezug auf arbeitsbedingte Erkrankungen oder Gesundheitsgefährdungen.
Der Arbeitsschutz gilt als duales System in der Bundesrepublik Deutschland. Das heißt, dass der betriebliche Arbeitsschutz in erster Linie im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt ist.
ArbeitgeberInnen sind dazu verpflichtet, mögliche Gesundheitsgefährdungen in der Firma zu beurteilen und notwendige Schutzmaßnahmen einzuleiten.
Daneben gibt es noch das Arbeitssicherheitsgesetz, welches vor allem für Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit ausgelegt ist. Des Weiteren gibt es in Deutschland die Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung oder Arbeitsstättenverordnung.
Auch die Unfallverhütungsvorschriften oder das Regelwerk der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherungen (DGUV) gelten als verbindliche Vorschriften. Sie dienen in erster Linie der Prävention von Gesundheitsgefährdungen und Unfällen am Arbeitsplatz und regeln ärztliche Untersuchungen.
Bei Missachtung der Gesetze, Verordnungen oder Regelungen drohen den Unternehmen empfindliche Strafen. Ganz besonders, wenn Unfälle oder Schäden erlitten wurden.
Betriebsräte sind nach Paragraf 80 der Betriebsverfassung (BetrVG) dazu angehalten, auf die ArbeitgeberInnen Druck auszuüben, sollten jene ihren Verpflichtungen nicht nachkommen.
Hierfür können sich sowohl MitarbeiterInnen als auch Betriebsräte bei den zuständigen Berufsgenossenschaften oder den Gewerbeaufsichtsämtern beschweren.
Die Unterweisung zur Arbeitssicherheit wird in der Regel durch den/die ArbeitgeberIn oder die betrieblichen Aufsichtsorgane durchgeführt. Hierfür wird häufig die Expertise des Betriebsarztes oder der Betriebsärztin eingeholt.
Eine Firma mit mehr als 20 Beschäftigten muss entsprechend der Beurteilung der Gefahren eine feste Zahl an Sicherheitsbeauftragten ernennen.
Die Sicherheitsbeauftragten sind dafür zuständig, die Schutzeinrichtungen und Schutzausrüstungen zu kontrollieren und die Firma auf mögliche Sicherheitslücken und Gefährdungen aufmerksam zu machen.
Nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) sind maximal 19 Arbeitstage am Stück erlaubt. Generell sollten jedoch die gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse nach Paragraf 6 ArbZG berücksichtigt werden und mehr als sieben Arbeitstage in Folge vermieden werden.
Für die meisten Beschäftigten einer Firma oder eines Unternehmens gilt die Regelung, dass sie von Montag bis Samstag beschäftigt werden können. Sonntage und gesetzliche Feiertage sollen hingegen der Erholung dienen. Ausnahmen bestehen hierbei beispielsweise für Angestellte im Gesundheitswesen.
Eine Firma und ihre Arbeitsräume müssen gemäß der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) gesundheitsfreundlich gestaltet sein und den technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) entsprechen.
Das Büro für eine Person muss mindestens acht Quadratmeter groß sein. Für jede weitere Person müssen mindestens sechs Quadratmeter hinzukommen. Dies ist die Untergrenze.
Ein Computerarbeitsplatz benötigt acht bis zehn Quadratmeter. Es sollte außerdem eine ausreichend große Bewegungsfläche, Fluchtwege und Platz zur Archivierung vorhanden sein. Bei Großraumbüros setzt man aufgrund der größeren Störfaktoren eine Fläche von 12 – 15 Quadratmetern pro Arbeitsplatz an.
Neben der Größe gibt es gerade im Büro viele Aspekte zum Schutz der MitarbeiterInnen zu beachten. So gibt es klare Regelungen über zulässige Raumtemperaturen bei der Arbeit oder festgelegte Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze.
Unsere Online-Schulung „Arbeitsschutz im Büro“ erklärt Ihnen und Ihren MitarbeiterInnen in kurzen und ansprechend aufbereiten Einheiten die wichtigsten Regelungen zur Sicherheit im Büro, Brandprävention, dem richtigen Verhalten im Notfall sowie der Gesundheit bei der Arbeit und Leistung von Erster Hilfe.
Erhöhen Sie außerdem die Sicherheit in Ihrer Firma mit unserer Online-Schulung „Sicherheitsunterweisung: Arbeitsschutz“: Hier finden Sie alle wichtigen Informationen, die es Ihnen leichter macht, den Herausforderungen im Umgang mit Maschinen, schweren Lasten oder Gefahrstoffen sicher zu begegnen.
Unsere Online-Schulung führt dazu, dass Ihre ArbeitnehmerInnen sich den Gefahren bei ihrer jeweiligen Tätigkeit bewusst werden, das Risiko eines Unfalls einzugrenzen wissen und im Fall einer Gefahrensituation kompetent und sicher reagieren können.
Unternehmen sind dazu verpflichtet, nach Paragraf 5 ArbSchG Gefährdungsbeurteilungen durchzuführen. Auf diese Weise werden die potentiellen Gefahren genauestens beurteilt, sodass passende Maßnahmen zum Schutz der MitarbeiterInnen leichter ergriffen werden können.
Die Gefährdungsbeurteilung ist stark abhängig von der Branche und Betriebsart und umfasst auch psychische Belastungsfaktoren.
Um die Betriebe zu unterstützen, gibt es verschiedene praxisbezogene Anleitungen, wie beispielsweise die der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin.
Die Digitalisierung und Industrie 4.0 stellen den Arbeitsschutz vor immer neue Herausforderungen und Risiken im Umgang mit neuen Technologien und Werkstoffen.
Die Unternehmen müssen ganzheitlich vorausdenken und die Komplexität und Schnelligkeit des Wandels in ihren Gefährdungsbeurteilungen berücksichtigen. Denn neben technologischem Know-how stehen ArbeitnehmerInnen in einigen Branchen immer höheren Flexibilitätsanforderungen gegenüber und müssen auch ihre psychische Gesundheit geschützt wissen.
Die Corona-Pandemie und die damit vermehrt verrichtete Telearbeit bzw. Teleheimarbeit von zuhause aus stellte ganz besonders den Schutz der MitarbeiterInnen bei der Arbeit vor neue Herausforderungen.
Dabei stellt die Telearbeit zuhause bereits seit einigen Jahren eine effiziente Alternative zur direkten Arbeit in der Firma dar. Es gibt jedoch einen Unterschied, ob ArbeitnehmerInnen in Telearbeit oder im Home-Office von ihrer Wohnung aus arbeiten.
Telearbeit besteht laut ArbStättV nur, wenn ein „vom Arbeitgeber fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in Privatbereich des Beschäftigten“ existiert. Die Telearbeit gilt erst dann als fest eingerichtet, sobald vertraglich die wöchentliche Arbeitszeit, die Dauer der Einrichtung sowie die benötigte Ausstattung des Arbeitsplatzes festgelegt ist.
Sowohl bei der Telearbeit als auch im Home-Office ist das Unternehmen für die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten verantwortlich. Das Arbeitsschutzgesetz und die Arbeitsstättenverordnung finden hier Anwendung.
Quellen: