Unter dem Mantel des Ende der 1990er-Jahre in Kraft getretenen Arbeitsschutzgesetzes wurden zahlreiche Verordnungen erlassen, darunter auch die Arbeitsstättenverordnung, Baustellenverordnung oder auch die Betriebssicherheitsverordnung.
Diese Verordnungen dienen dem Schutz von Arbeitnehmerrechten am Arbeitsplatz sowie der Intention, Sicherheit und Gesundheit von Mitarbeitern am Arbeitsplatz durch vielfältige Maßnahmen zu wahren.
Im Rahmen dieses Beitrags beantworten wir wesentliche, Fragen, über die die Arbeitsstättenverordnung Aufschluss gibt.
Welche Bürofläche etwa steht allen Mitarbeitenden zu? Gibt es eine vorgeschriebene Mindesttemperatur im Büro? Worauf sollten ArbeitgeberInnen bei der Einrichtung von Bildschirmarbeitsplätzen achten? Diese und weitere Fragen gilt es mit diesem Beitrag näher zu beleuchten.
Als Teil der Arbeitsstättenverordnung konkretisiert die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A1.2 die Anforderungen an Raumabmessungen und Bewegungsflächen.
Bei der Bemessung der vorgeschriebenen Bürofläche pro MitarbeiterIn müssen verschiedene Arten von Flächen berücksichtigt werden, die für Arbeitsräume aus verschiedenen Industrien und Tätigkeitsbereichen gleichermaßen gelten.
Für Büros etwa sind bei der Berechnung der einzelnen Büroflächen pro MitarbeiterIn vor allem Bewegungsflächen sowie Verkehrs- und Fluchtwege relevant. Die Bewegungsfläche bezieht sich auf den Bewegungsradius eines Beschäftigten am Arbeitsplatz und muss mindestens 1,50m² betragen.
Hinsichtlich der Verkehrs- und Fluchtwege müssen ArbeitgeberInnen vor allem auf die vorgeschriebene Breite der Wege achten. Ein Verkehrsweg beispielsweise, der als Fluchtweg für bis zu 5 Personen dient, muss mindestens 0,875 m breit sein.
Je nach Branche und Unternehmen spielen darüber hinaus Stellflächen und Funktionsflächen eine weitere wichtige Rolle.
Stellflächen bezeichnen jegliche Flächen, die für die Einrichtung von Einbauten und den Aufbau von Arbeitsmitteln, wie etwa Schränke und Rollcontainer, benötigt werden. Funktionsflächen beziehen sich auf Bodenflächen, die durch bewegliche Teile von Arbeitsmitteln, wie etwa durch das Öffnen Schranktüren und Schubladen, verdeckt werden.
Die folgende Übersicht gibt weiteren Aufschluss über die durch die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin definierten Fläche und die Aufteilung innerhalb eines Büros:
Zu den grünen Flächen gehören die Bewegungsflächen der MitarbeiterInnen direkt am Arbeitsplatz. In Büros gibt es auch die sogenannten Funktionsflächen, also die Bereiche, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln, wie etwa Schränken, benötigt werden.
Verkehrswege sind in dieser Grafik in lila eingefärbt und bezeichnen alle Wege, die für den Weg zum Arbeitsplatz und/oder als Fluchtweg benötigt werden.
Unter Berücksichtigung aller Flächen, die Teil eines Arbeitsbereichs sind, ergibt sich eine Fläche von etwa 8-10 m² pro MitarbeiterIn und Arbeitsplatz. In Großraumbüros ergibt sich aufgrund des höheren Bedarf an gemeinsam genutzten Verkehrswegen und Arbeitsmitteln eine Fläche von 12 – 15 m².
Doch nicht nur die Größe der Fläche ist durch die Arbeitsstättenverordnung klar definiert. Auch die erforderliche Raumhöhe darf bei Büros von bis zu 50 m² nicht unter 2,5 m liegen und muss bei Flächen ab 100 m² gar einem Minimum von 3 Metern genügen.
Ein Thema, das MitarbeiterInnen in Großraumbüros gerade in der kalten Jahreszeit immer wieder beschäftigt, ist die Temperatur an der Arbeitsstätte.
Auch hier gibt die ArbStättV konkrete Handlungsanweisungen hinsichtlich der optimalen Raumtemperatur vor. Diese Raumtemperatur passt sich der Art der Tätigkeit, die an der Arbeitsstätte durchgeführt wird, individuell an.
Für eine Einhaltung der geregelten Mindest- bzw. Maximaltemperatur sind Maßnahmen entsprechend der folgenden Reihenfolge durch den Arbeitgeber anzuwenden:
So gelten bei leichter Arbeitsschwere, wie sie im Büro üblich ist, in den Arbeitsräumen Mindesttemperaturen von 20 °C.
Im Vergleich: Tätigkeiten mit “schwerer” Arbeitsschwere erfordern eine Mindesttemperatur von 12 °C in Arbeitsräumen.
Sozialräume wie Bereitschafts-, Pausen-, und Sanitärräumen sollen eine Temperatur von 21 °C nicht unterschreiten. Für Waschräume mit installierten Duschen wiederum ist eine vorgegebene Mindesttemperatur von 24 °C vorgesehen.
Im Gegensatz zu Mindesttemperaturen besteht laut der Arbeitsstättenregel keine Obergrenze einer zwingend einzuhaltenden Raumtemperatur am Arbeitsplatz.
Vielmehr wurden Richtwerte festgelegt, die Arbeitgeber dazu verpflichtet, bei Überschreitung dieser Richtwerte zielgerichtete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Generell sind ArbeitgeberInnen dazu angehalten, die Büroräumlichkeiten so zu gestalten, dass einem Anstieg der Temperaturen auf über 26 °C vorgegriffen werden kann. Dazu gehört etwa die Ausstattung von Fenstern und Oberlichtern mit Sonnenschutzsystemen, damit trotz einer ausreichenden Tageslichtversorgung eine übermäßige Erwärmung der Büroräume vermieden werden kann.
Spätestens sobald die Raumtemperatur 26 °C überschreitet, muss der Arbeitgeber jedoch entgegenwirkende Maßnahmen ergreifen, die eine Reduktion der Raumtemperatur mit sich bringen beziehungsweise die Arbeitsumstände bei extremen Temperaturen positiv beeinflussen.
Beispielhafte Maßnahmen für eine erfolgreiche Intervention umschließen etwa:
Diese Maßnahmen entsprechen dem Vorbild der eingangs erwähnten technischen, organisatorischen sowie personalbezogenen Maßnahmen für eine Anpassung an außergewöhnliche Arbeitsbedingungen.
Vor dem Hintergrund, dass bereits 2013 etwa 18 Millionen aller 42 Millionen Beschäftigter überwiegend an einem Monitor gearbeitet haben, gewinnt gerade dieser Teil der Arbeitsstättenverordnung zunehmende Relevanz für Arbeitnehmer.
Bis 2016 wurden jegliche Vorgaben bezüglich von Bildschirmarbeitsplätzen auf Grundlage der Bildschirmarbeitsverordnung geregelt, bevor diese mit wenigen, unwesentlichen Änderungen nahtlos in die ArbStättV übertragen worden ist.
Denn: Auch in Bezug auf Bildschirmarbeitsplätze können Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer beeinträchtigt werden.
Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber für ArbeitgeberInnen konkrete Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz definiert. Um eine ordnungsgemäße Einrichtung eines Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten, sollten ArbeitgeberInnen sich auch an den folgenden Aspekten orientieren:
Die in der Verordnung enthaltenen Anforderungen lassen sich grob in 3 Teilbereiche der Betätigung am Bildschirmarbeitsplatz unterteilen.
Aufgrund der Tatsache, dass Beschäftigte am Bildschirmarbeitsplatz dauerhaft sitzend agieren, sollen Arbeitnehmern von vornherein gewisse Freiheiten zugestanden werden. Dazu gehört etwa die Möglichkeit, Arbeitshaltung und Arbeitsbewegungen problemlos und regelmäßig zu wechseln, um physischen Beschwerden aufgrund einseitiger Belastungen vorzubeugen.
Darüber hinaus muss die vorhandene Beleuchtung an der Arbeitsstätte so ausgerichtet sein, dass MitarbeiterInnen nicht unter störenden Blendungen, Spiegelungen oder Reflexionen leiden müssen. Zudem muss die Beleuchtung so eingestellt sein, dass der Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung keinen negativen Einfluss auf das Sehvermögen ausübt.
Bei den Arbeitsmitteln selbst geht es vor allem darum, dass der Bildschirm über eine klare Bilddarstellung verfügt und kein Flimmern oder etwaige Verzerrungen auftreten sollten, um die physische Belastung für das Sehvermögen so gering wie möglich zu halten.
Darüber hinaus sollte der Bildschirm über eine flexible Positionierung verfügen, die sich ohne Kraftanstrengung anpassen lässt.
Die Tastatur unterliegt ähnlichen Anforderungen, die sich hauptsächlich auf die Ergonomie des Eingabegeräts beziehen. Bestenfalls verfügen Tastaturen über eine reflexionsarme Oberfläche, Beweglichkeit sowie eine visuelle Unterscheidung, sodass sich die Beschriftung der Tastaturen klar vom Untergrund abhebt.
Dieser Teilbereich spricht vor allem die Voraussetzung an, dass MitarbeiterInnen mit Software-Lösungen arbeiten können, die dem Kenntnisstand des Nutzers entsprechen und eine intuitive Bedienung ermöglichen. Somit soll einem erhöhten psychischen Aufwand entgegengewirkt werden, der sich bei längere Arbeitszeit am Bildschirmarbeitsplatz schnell summiert. Darüber hinaus darf die verwendete Software keine unnötigen Veränderungen der Arbeitsabläufe bedingen und jede Konsequenz einer Nutzer-Software Interaktion muss klar kommuniziert werden.
Wie bereits in unserem Artikel zum Datenschutz bei Videokonferenzen erwähnt, dürfen MitarbeiterInnen nicht unwissentlich durch eine entsprechende Einrichtung der Software kontrolliert werden.
Im Folgenden haben wir die wesentlichen Punkte der Anforderungen an den Bildschirmarbeitsplatz betreffend zusammengefasst.
4 wichtige Grundsätze für MitarbeiterInnen in Bildschirmarbeit
Die detaillierte Ausgestaltung der Arbeitsstättenverordnung verdeutlicht die Komplexität, mit der ArbeitgeberInnen bei der Gestaltung von arbeitnehmerfreundlichen Arbeitsplätzen konfrontiert werden.
Neben dem Design der Arbeitsstätte spielen weitere Aspekte im Hinblick auf die Arbeitssicherheit eine wesentliche Rolle in einem mitarbeitergerechten Arbeitsverhältnis.
Betreffend der Arbeitssicherheit ist es jedoch nicht nur wichtig, dass ArbeitgeberInnen die entsprechenden Regularien einhalten und dafür sorgen, dass Gesundheit und Sicherheit der ArbeitnehmerInnen gewährleistet werden können.
Auch MitarbeiterInnen sollten sich darüber im Klaren sein, welche Einflüsse im Arbeitsalltag die Arbeitssicherheit gefährden können – sowohl für einzelne MitarbeiterInnen als auch für Kollegen und Vorgesetzte.
Damit Unternehmen der gesetzlichen Pflicht zur Sicherheitsunterweisung für MitarbeiterInnen auf effiziente Art und Weise nachkommen können, hat lawpilots eine separate Online-Schulung zum Thema Arbeitsschutz im Büro konzipiert.
Werfen Sie einen Blick in die Schulung
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Hinweis: Dieser Beitrag richtet sich in erster Linie an Angestellten mit einer Bürotätigkeit. Selbstverständlich gilt die Arbeitsstättenverordnung für jegliche Arbeitsstätten über Büroräumlichkeiten hinaus.
Quellen: