Nur noch wenige Monate, dann tritt in Deutschland das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (kurz: LkSG) in Kraft. Für Unternehmen bringt das im Rahmen der Compliance neue Sorgfaltspflichten mit sich. Sie sind in Zukunft auch über die Grenzen Deutschlands hinaus verpflichtet, den Schutz von Menschenrechten bei der Produktion, Herstellung und Lieferung eigener Produkte und Waren sicherzustellen. Dieser Schutz gilt künftig als Mindeststandard für Arbeitsbedingungen grenzüberschreitend in allen Ländern der Welt.
Mit dem Lieferkettengesetz setzt der deutsche Gesetzgeber die Leitprinzipien des UN-Menschenrechtsrates um. Diese wurden bereits 2011 verabschiedet, waren aber bisher noch nicht dem nationalen Gesetzgebungsverfahren zugeführt worden. Auch in anderen europäischen Ländern fehlt es bisher noch an der Umsetzung der UN-Leitprinzipien. Hier nimmt Deutschland neben Frankreich und den Niederlanden eine Vorreiterstellung ein.
Im Rahmen der neuen Sorgfaltspflichten sind Unternehmen ab 2023 angewiesen, das Handeln von sämtlichen Gliedern der Lieferkette einer kritischen Prüfung zu unterziehen und sicherzustellen, dass von der Beschaffung der Rohstoffe bis hin zur Auslieferung des fertigen Produkts an den Handel oder an EndverbraucherInnen der Schutz der Menschenrechte gewahrt wird. Das Lieferkettengesetz gilt sukzessive ab 2023 für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden und ab 2024 für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden.
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Praktisch fordert das Lieferkettengesetz neben den Sorgfaltspflichten auch einen Maßnahmenkatalog, der unter anderem eine Grundsatzerklärung vorsieht, aber auch einen Maßnahmenplan, falls Risiken identifiziert werden sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens, über das Verstöße gegen den Schutz der Menschenrechte gemeldet werden können. Auch hierfür ist es von großer Bedeutung, dass das Unternehmen die Belegschaft entsprechend schult und qualifiziert.
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