Das Thema Korruption wird in der Allgemeinheit oft durch Ausdrücke wie “Gefälligkeiten unter Freunden” oder “Schmieren” beschönigt.
Für die zuständigen Behörden jedoch wird aus Einladungen zu Veranstaltungen und “kleinen Aufmerksamkeiten” in Form von Geschenken schnell eine Straftat – zumindest dann, wenn Amtsträger oder Amtsträgerinnen in den Vorgängen involviert sind.
Für den Straftatbestand der Korruption müssen keineswegs hohe Geldbeträge fließen. Viele mögen überrascht sein, wie schnell die Grenze überschritten ist.
Bevor wir die einzelnen Straftatbestände genauer beleuchten, widmen wir uns der allgemeinen Frage: Was ist Korruption?
Korruption ist der Missbrauch einer Vertrauensstellung mit dem Ziel, in den Genuss eines materiellen oder immateriellen Vorteils zu kommen.
Auf diesen Vorteil besteht kein rechtlich begründeter Anspruch. Neben den bekannteren Straftatbeständen der Bestechung und Bestechlichkeit sind auch Vorteilsgewährung und Vorteilsannahme Straftaten im Rahmen von Korruption.
Alle Delikte haben das Ausnutzen einer Stellung in einem Unternehmen oder einer Behörde durch Nichtbeachtung verpflichtender Verhaltensvorschriften gemein. Auch vorgegebene gesetzliche Regelungen werden im Zuge der Korruption schlicht missachtet.
In der Folge entsteht für den korrumpierenden Amtsträger ein privater Vorteil. Oftmals sind die Grenzen zwischen Korruption und legalem Verhalten fließend und für viele Unternehmen nicht direkt ersichtlich.
Dadurch wird die Notwendigkeit eines gesunden Bewusstseins für Korruption und dessen Vermeidung umso mehr herausgestellt.
Im Prinzip kann Korruption überall vorkommen:
Wichtig ist unter folgenden Arten der Korruption zu unterscheiden:
Die Art des Vorteils ist von unterschiedlicher Form. Die gängigste Form der Korruption wirkt durch Geld. Es muss allerdings nicht unbedingt eine gewisse Summe sein, die über den Tisch gereicht wird. Stattdessen sind auch geldwerte Vorteile in Form von besonderen Rabatten oder Einladungen zu Reisen und Veranstaltungen möglich. Doch auch immaterielle Vorteile wie Karrierechancen oder die Verleihung von Titel und Ehrenämtern fallen unter den Begriff der Vorteilsannahme.
Eine Vorteilsannahme kann laut Strafgesetzbuch lediglich ein Amtsträger oder ein Verpflichteter im öffentlichen Dienst begehen. Welche Personen genau unter diese Definitionen fallen ist im Einzelfall nicht immer zweifelsfrei zu klären.
Eindeutig ist der Sachverhalt etwa bei Beamten auf Lebenszeit, Polizisten oder auch bei Richter. „Besonders Verpflichtete“ können Hausmeister in einer Schule oder auch die Leitenden des lokalen Kindergartens sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn Betroffene im Zuge des Berufs oder einer Dienstleistung einen Vorteil fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
Wichtig zu berücksichtigen: Ein Straftatbestand der Vorteilsannahme liegt auch dann vor, wenn Amtsträger bzw. Verpflichtete des öffentlichen Dienstes indirekt von dem Vorteil profitieren. Das trifft vor allem bei Zuwendungen an Eheleute und nahestehende Personen, aber auch an Vereine und Parteien zu. In diesen Fällen handelt es sich um Vorteile an Dritte, die ebenfalls unter die Vorteilsannahme fallen.
Die Straftat der Vorteilsannahme ist bereits dann gegeben, wenn ein Vorteil gefordert bzw. die Gegenleistung versprochen wird. Das resultierende Strafmaß liegt für Amtsträger bei einer Geldstrafe oder bis zu drei Jahren Haft. Richter dagegen können aufgrund ihrer Funktion härter bestraft werden und müssen neben einer Geldstrafe bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe fürchten. Im Fall der Korruption durch Amtsträger gilt bereits der Versuch als strafbar.
Doch in welchen Fällen ist die Annahme von Einladungen oder Geschenken überhaupt erlaubt?
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Eng verknüpft mit der Vorteilsannahme ist der Straftatbestand der Vorteilsgewährung. Dieser Tatbestand stellt das Gegenstück zur Vorteilsannahme dar und betrifft denjenigen, der Amtsträger oder Verpflichtete im öffentlichen Dienst aktiv besticht. Bestrafung findet hier bereits das Anbieten bzw. Versprechen von Vorteilen jeglicher Art (materiell oder immateriell).
Im Gegensatz zur Vorteilsannahme kommt bei der Vorteilsgewährung jede Person als Täter in Frage, unabhängig von Position oder Stellung.
Zwar ist, anders als bei der Vorteilsannahme, der Versuch zur Vorteilsgewährung straffrei. In der Realität spielt diese Tatsache jedoch eine untergeordnete Rolle, da bereits das Anbieten bzw. Versprechen von Vorteilen zur Straftat der Korruption führt.
Es gibt einen Unterschied zwischen Bestechlichkeit und Vorteilsannahme. Damit der Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt ist, muss sich die Unrechtsvereinbarung auf eine konkrete Diensthandlung sowie die Verletzung von Dienstpflichten beziehen. Beispielsweise bekommt ein Beamter der Bauverwaltung Geld dafür, dass er den Antrag eines Konkurrenten ohne ernsthafte Prüfung ablehnt.
Entsprechend höher ist das Strafmaß bei Bestechlichkeit im Vergleich zur Vorteilsannahme. Für Amtsträger und ähnliche Betroffene beträgt die mögliche Strafe sechs Monate bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Ähnlich wie bei der Vorteilsannahme gibt es auch bei der Bestechlichkeit das aktive Pendant: die Bestechung.
Personen machen sich der Bestechung strafbar, wenn sie einem Amtsträger oder Amtsträgerin, einem für den öffentlichen Dienst Verpflichteten für eine Diensthandlung bzw. die Verletzung der Dienstpflichten einen Vorteil anbieten. Im vorherigen Beispiel macht sich der Bauherr, der dem Beamten der Bauverwaltung eine Zahlung für den sicheren Zuschlag des Auftrags zukommen lässt, der Bestechung strafbar.
Vorsicht: Für die Straftatbestände Bestechlichkeit und Bestechung gilt unter bestimmten Voraussetzungen eine erhöhte Strafandrohung. Dies ist zutreffend, wenn von einer laufenden Annahme von Vorteilen bzw. ein Vorteil großen Ausmaßes vorliegt. In diesen Fällen findet Bestechung in wiederholten Instanzen statt und verschlimmert somit die Bewertung des Delikts durch die Richter.
Neben empfindlichen Strafen, die sogar bei Ersttätern regelmäßig zu Freiheitsstrafen führen, drohen Unternehmen im Fall einer Verurteilung wegen Korruption verheerende finanzielle Auswirkungen.
Auf Grundlage des Bruttoprinzips kann der Staat jegliche Summen einziehen, die ein Unternehmen in Folge der Straftat erhalten hat. Dabei werden die Aufwendungen, die Unternehmen für die Erfüllung des Auftrags geleistet haben, in den meisten Fällen nicht abgezogen.
Beispiel: Erhält ein Bauträger aufgrund von Korruption einen Auftrag für ein Bauprojekt in Höhe von 10 Mio. Euro, so wird eben dieser Betrag durch den Staat eingezogen. Dass der Bauträger für die Umsetzung des Auftrags bereits 5 Mio. Euro ausgegeben hat, wird dabei nicht berücksichtigt.
Darüber hinaus kann auch gegen das Unternehmen selbst eine merkbare Geldstrafe verhängt werden.
Die potentiellen Konsequenzen aufgrund von Korruption in Unternehmen geben einen Einblick, welchem finanziellen Risiko sich Unternehmen aussetzen. Diese Risiken jedoch können Unternehmen durch eine effektive Strategie der Prävention deutlich mindern und abwenden.
In unserer Online-Schulung zur Korruptionsprävention lernen Sie unter anderem den korrekten Umgang mit Vorteilen und weitere Folgen von Verstößen, um so die Beeinflussung durch Korruption zu vermeiden.
Quellen: