9 min Zuletzt auktualisiert: 25.04.2024

Bestechung und Bestechlichkeit im Unternehmen: Richtlinien und Fallstricke

In einer Welt, in der geschäftliche Beziehungen oft durch feine Linien zwischen Professionalität und persönlichen Interessen geprägt sind, stellt sich eine wesentliche Frage: Wo verläuft die Grenze zwischen einer harmlosen Aufmerksamkeit und unzulässiger Bestechung und wie können Unternehmen klare Entscheidungen in diesen Grauzonen fällen? Die Gratwanderung im Umgang mit Geschenken und Zuwendungen in der Arbeitswelt ist nicht nur komplex, sondern auch von strikten gesetzlichen Vorgaben in Deutschland geprägt. Tauchen Sie ein in die Nuancen und juristischen Rahmenbedingungen, die sowohl im öffentlichen Sektor als auch in der privaten Wirtschaft Anwendung finden. Entdecken Sie, welche Geschenke als angemessen gelten und wie Sie in heiklen Momenten korrekt agieren, um mit Ihren Handlungen stets auf der sicheren Seite des Gesetzes zu bleiben und Korruption zu vermeiden.

Wie sind Bestechlichkeit und Bestechung im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt?

Das deutsche Strafrecht nimmt Bestechlichkeit und Bestechung sehr ernst und stuft sie als strafbar ein, besonders wenn Beamte oder öffentliche AmtsträgerInnen betroffen sind. Hier finden Sie einen klaren Überblick über die wichtigsten Regelungen und das Strafmaß für Beamte, AmtsträgerInnen und Mitarbeitende:

  • Bestechlichkeit im öffentlichen Amt (§ 332 StGB): AmtsträgerInnen dürfen laut Absatz 1 keine Vorteile für ihre Dienstausübung fordern, annehmen oder sich versprechen lassen, um keine Pflichtverletzung zu begehen. Ein Verstoß, bspw. eine Vorteilsannahme, kann bei positivem Straftatbestand zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren führen.
  • Bestechung von AmtsträgerInnen (§ 334 StGB): Das Anbieten, Versprechen oder Gewähren von Vorteilen an AmtsträgerInnen oder Dritte im Zusammenhang mit Diensthandlungen kann bei positivem Straftatbestand ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe für die TäterInnen geahndet werden.
  • Bestechlichkeit und Bestechung im Geschäftsleben (§ 299 StGB): Angestellte oder Beauftragte von Firmen dürfen keine Geschenke, Schmiergeld bzw. Bestechungsgelder oder sonstige Vorteile annehmen, fordern oder sich versprechen lassen, die als Gegenleistung für geschäftliche Bevorzugungen dienen. Dies gilt auch für Vorteile, die für Dritte erlangt werden sollen. TäterInnen, die solche Vorteile anderen anbieten oder versprechen, um im Geschäftsleben bevorzugt zu werden, machen sich ebenfalls strafbar. Sie können mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe bestraft werden.

Im § 331 des StGB wird zudem der Straftatbestand der Vorteilsannahme detailliert behandelt, während § 333 den Tatbestand der Vorteilsgewährung beleuchtet. Für besonders gravierende Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im öffentlichen Dienst liefert § 335 einschlägige rechtliche Rahmenbedingungen. Darüber hinaus adressiert § 300 des StGB besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie im Gesundheitswesen. § 108 regelt außerdem die Abgeordnetenbestechung. Diese Gesetze spielen eine entscheidende Rolle, um die ethischen Standards und Transparenz sowohl in der öffentlichen Verwaltung als auch in der Privatwirtschaft zu sichern und zu stärken.

Bestechlichkeit vermeiden: Geschenk annehmen? Ja oder nein?

Welche Geschenke dürfen Mitarbeitende annehmen, ohne sich strafbar zu machen?

In der Arbeitswelt sind Geschenke ein heikles Thema, besonders wenn es um die Frage der Bestechlichkeit geht. Viele Unternehmen in Deutschland haben deshalb spezielle Richtlinien entwickelt, um den Umgang mit Geschenken zu regeln und korrupte Handlungen zu vermeiden. Diese Regeln sind maßgeschneidert und berücksichtigen unterschiedliche Faktoren, wie die Position der Mitarbeitenden und den Wert des Geschenks. Es gibt zwar kein gesetzlich festgelegtes Limit für den Wert eines Geschenks, aber allgemein gilt: Kleinere Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von rund 35 Euro werden meist als unbedenklich angesehen. Wichtig dabei ist, dass diese Geschenke ohne jegliche Erwartung einer Gegenleistung gegeben werden. Aber Vorsicht ist geboten: Selbst kleinere Geschenke können unter bestimmten Umständen problematisch sein. Nehmen wir als Beispiel eine Flasche Wein im Wert von 15 Euro. Diese könnte in manchen Fällen kritisch gesehen werden, wenn sie zeitnah zu einer wichtigen Entscheidung oder Auftragsvergabe von einem Geschäftspartner überreicht wird. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, um nicht in den Verdacht der Bestechlichkeit zu geraten.

Welche Geschenke dürfen Mitarbeitende nicht annehmen?

In der Arbeitswelt gibt es bestimmte Situationen, in denen das Annehmen von Geschenken nicht nur unangebracht, sondern auch verboten ist. Dies gilt besonders für Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Laut Bundesbeamtengesetz und Tarifvertrag dürfen Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst grundsätzlich keine Belohnungen oder Geschenke annehmen. Der Grund dafür ist einfach: Objektivität und Integrität sollen gewahrt und jeder Anschein der Beeinflussbarkeit und Vorteilsgewährung vermieden werden.

Auch in der Privatwirtschaft gibt es klare Richtlinien, wann Geschenke abgelehnt werden sollten:

  • Erwartung einer Gegenleistung: Geschenke, die als Gegenleistung für eine Handlung, oder Entscheidung dienen sollen, sind ein klares No-Go. Sie gelten als Bestechung und sollten stets abgelehnt werden.
  • Zu hoher Wert: Geschenke, die deutlich mehr als eine kleine Aufmerksamkeit wert sind, können schnell den Eindruck von Bestechung erwecken. Daher ist es ratsam, solche Geschenke nicht anzunehmen.
  • Bezug zu geschäftlichen Entscheidungen: Geschenke, die zeitnah zu wichtigen geschäftlichen Entscheidungen oder Auftragsvergaben gemacht werden, sollten mit Vorsicht behandelt werden. Sie könnten als Versuch der Einflussnahme angesehen werden.
  • Verstoß gegen interne Regeln: Wenn die firmeninternen Compliance-Richtlinien die Annahme von Geschenken generell oder in bestimmten Fällen untersagen, ist es wichtig, sich an diese Vorgaben zu halten.

Bestechung vermeiden: regelkonform schenken

In der Geschäftswelt sind kleine Aufmerksamkeiten wie Schokolade, Bücher oder Werbeartikel beliebte Mittel, um Wertschätzung gegenüber GeschäftspartnerInnen und KundInnen auszudrücken. Doch hierbei ist Fingerspitzengefühl gefragt, denn nicht jedes Präsent ist rechtlich unbedenklich. Kleine Geschenke, wie etwa Notizblöcke oder Kalender, sind in der Regel unproblematisch. Bei teuren oder luxuriösen Geschenken sollten Sie jedoch zweimal überlegen. Es kommt zudem nicht nur auf den Wert des Geschenks an. Zum Beispiel könnte eine teure Uhr für Mitarbeitende von GeschäftspartnerInnen, die nur ein geringes Gehalt beziehen, als unangemessene Einflussnahme gesehen werden. Andererseits kann dasselbe Geschenk für leitende Personen eines großen Unternehmens angemessen sein. Der Kontext spielt also eine wichtige Rolle.

Vorsicht ist ebenfalls geboten, wenn die beschenkte Person direkt an geschäftlichen Entscheidungen beteiligt ist. Hier kann schnell der Verdacht der Bestechung aufkommen. Geschenke sollten außerdem immer an die geschäftliche Adresse gesendet werden, um den Eindruck der Heimlichkeit zu vermeiden. Bei Einladungen zu kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen gelten spezielle Regeln. Sie sind akzeptabel, solange sie keinen direkten Bezug zu geschäftlichen Entscheidungen haben, der Wert 100 Euro pro Person (oder 200 Euro mit Begleitung) nicht übersteigt und die Einladung an die Firmenadresse geschickt wird. Es ist ratsam, solche Einladungen an die Geschäftsleitung zu adressieren, um Transparenz zu gewährleisten. Geschenke und Einladungen an AmtsträgerInnen sollten generell vermieden werden. 

Fazit

Das Verständnis und die Einhaltung der strengen gesetzlichen Regelungen gegen Bestechungsgelder, Bestechlichkeit und Bestechung sind in Deutschland essenziell, um Wirtschaftskorruption effektiv zu bekämpfen und die Integrität sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zu wahren. Während kleine Aufmerksamkeiten unter bestimmten Umständen erlaubt sind, ist es entscheidend, jeglichen Anschein von unzulässiger Einflussnahme zu vermeiden, um keine Straftat zu begehen. Die Verantwortung liegt bei jeder einzelnen Person, ethisch zu handeln, jegliche Unrechtsvereinbarung zu meiden, Korruption zu verhindern, Bestechungsgelder entschieden abzulehnen und die Grenzen zwischen akzeptablen Gesten und unerlaubter Bestechung zu respektieren. Dies stärkt das Vertrauen in ein faires und integres Funktionieren von Wirtschaft und öffentlichem Dienst.

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