Frauen im Büro an den Hintern fassen oder Witze reißen über das Sexualleben von Kolleginnen und Kollegen? Was früher eventuell noch eine Grauzone oder akzeptiertes Verhalten war, gilt heute als klare Grenzverletzung.
Denn sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) seit 1995 in Deutschland verboten.
Sexuelle Belästigung ist eine Form der Diskriminierung. Sie ist gezielt auf die Sexualität oder sexualisierte Aspekte in der Interaktion mit der betroffenen Person ausgerichtet.
Als sexuelle Belästigung gelten sexuell bestimmte Handlungen, die die Würde der betroffenen Person verletzen oder verletzen sollen.
Zudem gelten die Äußerung von anzüglichen Bemerkungen, aber auch bildliche, schriftliche oder körperliche Übergriffe mit sexuellem Bezug als sexuelle Belästigung.
Definiert wird der Begriff der sexuellen Belästigung in § 3 Abs. 4 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz. Er geht auf die Richtlinie 2006/54/EG der Europäischen Union (EU) zurück. Diese grundsätzliche Gleichbehandlungsrichtlinie wird in jedem Land der EU unter Berücksichtigung rechtlicher und kultureller Unterschiede, umgesetzt.
In Deutschland ist die sexuelle Belästigung u. a. im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Sie kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden. In besonders schweren Fällen nach § 184i Abs. 2 StGB kann eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren festgelegt werden.
Die konkrete Strafe hängt vor allem von der Schwere der Tat und den Vorverurteilungen des Täters ab. Auch das Verhalten nach der Tat kann die Strafe beeinflussen. Eine Strafverfolgung findet in jedem Fall erst nach einer Anzeige statt, es sei denn es besteht ein besonderes öffentliches Interesse.
Auch das Arbeitsrecht regelt in § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) den Umgang mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Hierbei geht es vor allem, um die Pflicht der Arbeitgeber und des Betriebsrats auf die Gleichbehandlung im Unternehmen zu achten und Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, Alters oder ethnischen Herkunft zu verhindern.
Des Weiteren heißt es im BetrVG „Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern.“
Die Tat der sexuellen Belästigung verjährt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB nach fünf Jahren. Danach hat das Opfer keinen Anspruch mehr gerichtlich eine Strafe gegen den Täter oder die Täterin zu bewirken.
Als sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz gilt:
Kritiker befürchten, dass „bald gar nichts mehr erlaubt sei“. Dabei gibt es klare Kennzeichen sexueller Belästigung, die sie beispielsweise von einem Flirt unterscheiden:
Eine Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes hat gezeigt, dass 49 Prozent der erwerbstätigen Frauen und 56 Prozent der Männer in Deutschland schon mindestens eine Situation sexueller Belästigung am Arbeitsplatz erlebt haben.
Dabei sind es vor allem Männer, die sowohl Frauen, Männer und das dritte Geschlecht anhand von sexualisierten Witzen und Kommentaren belästigen.
Über 80 Prozent der Befragten wussten nicht, dass Arbeitgeber dazu verpflichtet sind Beschäftigte vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen.
Besonders schwerwiegend sind sexuelle Belästigungen, wenn dabei ein Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt wird. Wenn z. B. in direktem Zusammenhang mit der Belästigung Vorteile versprochen oder Nachteile angedroht werden.
Sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz können weitreichende Folgen für Beschäftigte und das Unternehmen haben. Viele betroffene Frauen und Männer fühlen sich nicht mehr wohl, das Betriebsklima leidet und die Zahl der Krankheitstage und Kündigungen steigt.
Optimale Arbeitsergebnisse und die effiziente Produktivität einer Organisation hängen in hohem Maße vom vorherrschenden Betriebsklima ab. Arbeitgeber sind deshalb in ihrem eigenen Interesse und vom Gesetzgeber aus dazu verpflichtet aktiv gegen sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und andere Formen der Diskriminierung vorzugehen. Dies beinhaltet sowohl die Einführung von Präventivmaßnahmen als auch die Ahndung sexueller Belästigung.
Eine wichtige Präventivmaßnahme ist die Aufklärung.
sensibilisieren Sie Ihre Belegschaft für das Thema und vermeiden nachhaltig sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz.
Zusätzlich können Sie das allgemeine Bewusstsein für einen respektvollen Umgang Ihrer Belegschaft mit unserem E-Learning AGG und Gleichbehandlung stärken.
Im Falle sexueller Belästigungen ist es wichtig, dass betroffene Frauen, Männer oder Personen des dritten Geschlechts sich Hilfe holen und den Vorfall bei ihren Vorgesetzten melden. Vorgesetzte sollten die genauen Angaben dokumentieren und der betroffenen Person ein Gespräch mit einer Vertrauensperson anbieten.
Im besten Fall verfügt Ihr Unternehmen bereits über eine Anlaufstelle, an die sich die Opfer sexueller Belästigung am Arbeitsplatz ohne Hürden wenden können. Die Anlaufstelle bietet emotionalen Schutz und kann gemeinsam mit der betroffenen Person entscheiden, ob es sich bei den Handlungen, um eine Grauzone oder einen eindeutigen Gesetzesverstoß handelt.
In Ihrem Unternehmensleitbild können Sie zusätzlich eine Null-Toleranz-Politik gegenüber jeglicher Form von Diskriminierung etablieren. Senden Sie ein klares Zeichen an alle Mitarbeitenden. Das AGG bietet als arbeitsrechtliche Maßnahmen, je nach Schwere der Tat, folgende Maßnahmen nach § 12 Abs. 3 an:
Sexuelle Belästigung ist klar zu trennen von sexueller Gewalt und kann von Personen unterschiedlich wahrgenommen werden. Bei sexueller oder sexualisierter Gewalt werden die Bedürfnisse des Täters unter Anwendung von Gewalt auf Kosten der körperlichen oder seelischen Integrität des Opfers befriedigt. Nach § 177 StGB werden sie mit Freiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahndet.
Eine sexuelle Belästigung hingegen kann auch eine Berührung sein, die vom „Täter“ ohne böse Absichten ausgeführt wurde. So wird von einigen ein aufmunterndes Schulterklopfen als unangenehmer Körperkontakt empfunden, während der Täter oder die Täterin sich keiner Schuld bewusst ist.
Solche Missverständnisse können beispielsweise leicht auftreten, wenn die Personen aus unterschiedlichen Kulturkreisen oder Generationen stammen. Es ist in jedem Fall wichtig, dass betroffene Personen deutlich machen, dass sie sich belästigt fühlen.
Ein klärendes Gespräch kann dabei helfen die Situation mit gegenseitigem Respekt zu lösen und zukünftige Grenzüberschreitungen zu vermeiden. Ist dies nicht der Fall, ist das Unternehmen dazu verpflichtet die Meldung gewissenhaft zu prüfen.
Bei der Bewertung des Verhaltens zählt jedoch nicht nur das subjektive Empfinden des Opfers, sondern auch objektive Maßstäbe. Die persönliche Beziehung zwischen den Personen, der Unternehmenskontext und allgemeine Standards von Sitte und Anstand sind hierbei ebenfalls zu berücksichtigen.
Formen von sexueller Belästigung ohne körperliche Berührung sind in Deutschland z. B. nur dann strafbar, wenn eine Beleidigung mit sexuellem Inhalt stattgefunden hat.
Auch mehr als vier Jahre nach dem Start der MeToo-Bewegung werden nach wie vor zahlreiche Personen Opfer von sexueller Belästigung am Arbeitsplatz. Dennoch unterschätzen viele Unternehmen das Risiko und setzen keine entsprechenden Gegenmaßnahmen.
Mit dem E-Learning Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sensibilisieren Sie Ihre Mitarbeitenden nachhaltig zu dem Thema und minimieren erfolgreich das Risiko von sexueller Belästigung in Ihrem Unternehmen. Die Online-Schulung besteht aus einem spannenden Mix aus Praxisbeispielen, Gamification, Erklärvideos und Infografiken und nach erfolgreichen Abschluss erhalten Ihre Mitarbeitenden ein Zertifikat.
Quellen: