17 min Zuletzt auktualisiert: 14.11.2023

Lieferkettengesetz: Was Unternehmen wissen müssen

Die Achtung und Wahrung der Rechte von Menschen und Umweltstandards ist eine globale Herausforderung, die sowohl ein moralisches Gebot als auch eine rechtliche Anforderung darstellt. In einer Welt, in der leider immer noch zu viele Kinder in unwürdigen Umständen arbeiten und Umweltzerstörung an der Tagesordnung ist, hat Deutschland einen entscheidenden Schritt unternommen, um diesen Missständen entgegenzuwirken. Mit der Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), welches oft auch einfach Lieferkettengesetz oder Sorgfaltspflichtengesetz genannt wird, setzte die Bundesregierung ein klares Signal gegen Menschenrechtsverletzungen und für den Umweltschutz in der globalen Wirtschaft. Das Gesetz fordert ein verantwortungsvolles Lieferkettenmanagement, das mehr als nur eine Regulierung ist; es ist ein Bekenntnis zur globalen Verantwortung und zum ethischen Handel, das über die Grenzen hinaus Bedeutung findet. Es zielt darauf ab, Transparenz und Verantwortlichkeit entlang der gesamten Wertschöpfungsketten zu fördern. In diesem Blogartikel beleuchten wir, welche Impulse vom Lieferkettengesetz ausgehen und wie Unternehmen in Deutschland dazu beitragen können und müssen, faire Bedingungen entlang ihrer Lieferketten sicherzustellen.

Was genau ist eine Lieferkette?

Im Kontext des Lieferkettengesetzes erstreckt sich der Begriff „Lieferkette“ auf sämtliche Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Dies beinhaltet jeden Schritt, sowohl im Inland als auch im Ausland, der für die Produktion der Waren und die Erbringung von Dienstleistungen notwendig ist. Der Prozess beginnt mit der Rohstoffgewinnung und erstreckt sich bis zur Auslieferung an die EndverbraucherInnen. Die Lieferkette umfasst dabei folgende Aspekte:

  • Die Aktivitäten des Unternehmens in seinem eigenen Geschäftsbereich.
  • Die Tätigkeiten der direkten ZuliefererInnen.
  • Die Aktionen der indirekten ZuliefererInnen.

Zur Lieferkette zählt ebenso die Nutzung notwendiger Dienstleistungen, wie beispielsweise den Transport oder die Zwischenlagerung der Produkte.

Hintergrund und Entwicklung des Lieferkettengesetzes

Am 01. Januar 2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz in Kraft, welches ein neues Kapitel in der unternehmerischen Verantwortung aufschlägt. Es ist das erste Mal, dass die Verpflichtungen von Unternehmen, die Rechte der Menschen innerhalb ihrer globalen Lieferketten zu wahren, gesetzlich festgeschrieben sind. Nachdem das parlamentarische Verfahren abgeschlossen wurde, fand das Gesetz am 22. Juli 2021 seinen offiziellen Weg ins Bundesgesetzblatt und somit in die verbindliche Rechtskraft.

Die Notwendigkeit eines solchen Gesetzes wurde durch den Nationalen Aktionsplan für Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) deutlich, den die Bundesregierung 2016 als Reaktion auf die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte verabschiedete. Diese Initiative der Bundesregierung zielte darauf ab, die Achtung der Menschenrechte in der Wirtschaft zu stärken. Eine mehrjährige Befragung deutscher Unternehmen offenbarte jedoch, dass lediglich ein geringer Anteil der Firmen mit über 500 Beschäftigten den menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten ausreichend nachkam. Dieses Ergebnis unterstrich die Notwendigkeit, über freiwillige Selbstverpflichtungen und Verbesserungen hinauszugehen und verbindliche rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen. Im Zuge dieser Erkenntnis formulierte die Bundesregierung im Koalitionsvertrag die Absicht, bei mangelnder freiwilliger Compliance auf nationaler Ebene gesetzgeberisch aktiv zu werden und zugleich auf europäischer Ebene für bindende Vorschriften zu plädieren. Diese Intention mündete in der Verabschiedung des Lieferkettengesetzes, das eine verantwortungsbewusste Unternehmensführung im Bereich Menschenrechte und Umweltschutz als Standard etablieren soll und damit einen wichtigen Meilenstein darstellt.Derzeit arbeitet die Bundesregierung an der Überarbeitung und Aktualisierung des Nationalen Aktionsplans in engem Dialog mit verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen. Dabei wird das Lieferkettengesetz in eine breitere Strategie zur Förderung der menschenrechtsorientierten Wirtschaft integriert. Es ergänzt die Ziele des NAP, wendet sich jedoch explizit an größere Unternehmen und schafft damit spezifische Verpflichtungen im internationalen Handelskontext.

Die Bundesregierung plant, die Unternehmen aktiv bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, indem Angebote und Maßnahmen gebündelt und sichtbar gemacht werden. So soll der NAP nicht nur eine Verpflichtung sein, sondern auch eine praktische Hilfestellung bieten. Um die Effektivität des Lieferkettensetzes zu bewerten, ist eine Evaluation für das Jahr 2026 vorgesehen. Dabei wird der Blick auch auf eine potenzielle europäische Gesetzgebung gerichtet sein, um zu beurteilen, ob und welche Anpassungen des nationalen Gesetzes erforderlich sein könnten. Auch eine mögliche Ausweitung des Anwendungsbereichs auf zusätzliche Unternehmen wird Teil dieser Überprüfung sein. Damit zeigt sich der dynamische Charakter des Gesetzes, welches bereit ist, sich den sich wandelnden Anforderungen einer globalisierten Wirtschaft anzupassen.

Worauf zielt das Lieferkettengesetz ab?

Das Lieferkettengesetz zielt darauf ab, Unternehmen dazu zu veranlassen, ihre Verantwortung für Menschenrechte und Umweltschutz innerhalb ihrer internationalen Geschäftstätigkeiten zu übernehmen. Es schließt eine wesentliche Lücke: Oftmals werden in den Produktionsländern, aus denen Unternehmen ihre Waren beziehen, Menschenrechtsstandards nicht ausreichend berücksichtigt. Das Gesetz verlangt von den Unternehmen, die Einhaltung anerkannter Menschenrechtskonventionen und Umweltschutzabkommen proaktiv zu gewährleisten.

In der Praxis bedeutet dies, dass Unternehmen gezielt gegen eine Reihe von definierten Risiken vorgehen müssen – von Kinder- und Zwangsarbeit über Sklaverei und Diskriminierung bis hin zur Nichteinhaltung von Arbeitsschutzvorschriften. Zudem sollen Grundbedürfnisse wie fairer Lohn sowie der Zugang zu sauberem Wasser und sanitären Anlagen gesichert werden. Ergänzend sind Unternehmen angehalten, ihre Umweltverantwortung ernst zu nehmen, indem sie die Einhaltung von internationalen Abkommen zum Umgang mit gefährlichen Substanzen und Abfällen überprüfen und umsetzen.

Für die Einhaltung dieser Vorschriften müssen Unternehmen die Arbeit in ihren Lieferketten sorgfältig überwachen und sowohl direkte als auch indirekte ZuliefererInnen zur Compliance mit den festgelegten Standards verpflichten. Das Lieferkettengesetz dient somit als ein regulatorischer Rahmen, der Unternehmen nicht nur zur Rechtskonformität anhält, sondern auch zur umfassenden Risikominimierung im Hinblick auf Menschenrechte und Umweltschutz über ihre gesamten Lieferketten hinweg verpflichtet.

Für wen gilt das Lieferkettengesetz?

Seit Beginn des Jahres 2023 ist das Lieferkettengesetz für Unternehmen in Deutschland mit einer Belegschaft von über 3.000 Mitarbeitenden verbindlich. Dies betrifft rund 900 Unternehmen quer durch das Bundesgebiet. Mit dem 01.01.2024 dehnt sich der Einflussbereich des Gesetzes aus und nimmt Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden ins Visier – die Anzahl der betroffenen Betriebe steigt somit auf circa 4.800 an. Diese Ausdehnung unterstreicht die wachsende Bedeutung des Lieferkettenmanagements in Unternehmen unterschiedlicher Größe. Zudem sind auch in Deutschland ansässige Zweigstellen internationaler Konzerne betroffen, sofern sie die genannte Mitarbeiterzahl erreichen. Danach plant der Gesetzgeber, die Tragweite des Gesetzes zu überprüfen und möglicherweise zu erweitern, um sicherzustellen, dass es mit den sich wandelnden Anforderungen der globalen Wirtschaft und Gesellschaft Schritt hält.

Welche ArbeitnehmerInnen werden dazu gezählt?

Bei der Anwendung des Lieferkettengesetzes ist die allgemeine Definition von ArbeitnehmerInnen gemäß § 611a BGB sowie die entsprechende Rechtsprechung zu berücksichtigen. Ebenfalls relevant ist, ob die betreffenden Arbeitskräfte für die Größenbestimmung des Unternehmens charakteristisch sind, was bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens sechs Monaten der Fall ist.

Folglich werden neben regulären Teil- und Vollzeitkräften die folgenden Arbeitnehmergruppen mit einbezogen:

  • Mitarbeitende, die ins Ausland entsendet werden,
  • LeiharbeitnehmerInnen, sofern sie länger als sechs Monate im entleihenden Unternehmen tätig sind,
  • Führungskräfte,
  • ArbeitnehmerInnen in speziellen Beschäftigungsverhältnissen, wie:
    • ArbeitnehmerInnen in der Probezeit,
    • HeimarbeiterInnen,
    • unselbstständige HandelsvertreterInnen,
    • ArbeitnehmerInnen in Kurzarbeit,
    • ArbeitnehmerInnen im Mutterschaftsurlaub.

Jedoch werden bestimmte Gruppen nicht in die Berechnung einbezogen:

  • LeiharbeitnehmerInnen mit einer Einsatzdauer von weniger als sechs Monaten im entleihenden Unternehmen,
  • Freie Mitarbeitende und Selbstständige,
  • Vorstandsmitglieder juristischer Personen,
  • GesellschafterInnen von juristischen Personen, außer sie sind zugleich in einer nicht-geschäftsführenden Rolle als Arbeitnehmer im Unternehmen tätig,
  • Personen, bei denen die Hauptleistungspflichten aus dem Arbeitsverhältnis für mehr als sechs Monate des Geschäftsjahres ausgesetzt sind, wie zum Beispiel VorruheständlerInnen oder Personen in Elternzeit,
  • BeamtInnen und SoldatInnen, da bei ihnen ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besteht,
  • Auszubildende, UmschülerInnen nach dem Berufsbildungsgesetz, PraktikantInnen und VolontärInnen.

Was bedeutet das Lieferkettengesetz für Unternehmen?

Die Umsetzung des Sorgfaltspflichtengesetzes erfordert von Unternehmen ein proaktives Vorgehen zur Sicherstellung von Menschenrechten und Umweltschutz. Zu den Kernaspekten des Gesetzes gehören:

  • Etablierung eines Risikomanagements: Unternehmen sind angehalten, ein effektives Risikomanagement mit gebührender Sorgfalt zu implementieren, das in alle wesentlichen Geschäftsprozesse integriert ist. Dieses System soll in der Lage sein, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren, ihnen vorzubeugen und sie zu minimieren oder zu beenden.
  • Festlegung interner Zuständigkeiten: Unternehmen müssen klare Verantwortlichkeiten definieren, z. B. durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten.
  • Durchführung von Risikoanalysen: Es ist notwendig, regelmäßige Analysen durchzuführen, um Bereiche mit hohen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in der eigenen Produktion und Lieferkette zu identifizieren.
  • Verankerung von Präventionsmaßnahmen: Geeignete präventive Maßnahmen sollen implementiert werden, um Risiken zu minimieren. Dies kann die Einführung von Menschenrechtsklauseln in Verträgen mit ZuliefererInnen, Schulungen oder Kontrollen umfassen.
  • Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens: Unternehmen sollen ein Verfahren implementieren, das es Betroffenen ermöglicht, Beschwerden über potenzielle oder tatsächliche Menschenrechtsverletzungen einzureichen.
  • Abgabe einer Grundsatzerklärung: Unternehmen sind verpflichtet, eine Erklärung über ihre Menschenrechtsstrategie zu verfassen, die die identifizierten Risiken und die geplanten Maßnahmen umfasst.
  • Dokumentation und Berichterstattung: Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss dokumentiert und in einem jährlichen Bericht dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) vorgelegt werden. Dieser Bericht soll auch öffentlich auf der Unternehmenswebseite zugänglich sein.

Diese umfassenden Anforderungen zielen darauf ab, dass Unternehmen nicht nur ihre direkten, sondern auch indirekte Lieferketten im Hinblick auf Menschenrechts- und Umweltstandards überprüfen und verbessern. Das Lieferkettengesetz fordert damit von Unternehmen, ihre globalen Geschäftspraktiken grundlegend zu überdenken und aktiv zur Förderung von Nachhaltigkeit und sozialer Gerechtigkeit beizutragen.

Was bedeutet das Lierferkettengesetz für kleine und mittlere Unternehmen?


Die Auswirkungen des Lieferkettengesetzes erstrecken sich indirekt auch auf kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die nicht direkt unter das Gesetz fallen. Seit 2016 gibt der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte allen in Deutschland ansässigen Unternehmen Leitlinien vor, die auch für KMUs gelten und denen sie folgen sollten. Diese Leitlinien spiegeln sich weitgehend in den Vorgaben des Lieferkettengesetzes wider. Kleinere Unternehmen, die Teil der Wertschöpfungsketten größerer Firmen sind und als direkte Lieferanten für diese tätig sind, können aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung ebenfalls indirekt von den Sorgfaltspflichten betroffen sein.  Beispielsweise könnten in Verträgen spezielle Klauseln zu Menschenrechten aufgenommen werden, die die KMUs zur Einhaltung bestimmter Standards verpflichten. Jedoch ist es nicht möglich, sämtliche Verpflichtungen des Lieferkettengesetzes einfach auf die ZuliefererInnen zu übertragen. Dies betrifft unter anderem die Berichtspflichten gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit. ZuliefererInnen, die nicht direkt unter das Gesetz fallen, müssen weder Kontrollen noch Sanktionen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) befürchten. Dennoch bleibt es die Verantwortung der unter das Gesetz fallenden Unternehmen, ihre Lieferketten zu überwachen und die Pflichten bezüglich Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu erfüllen.

Wer überwacht die Einhaltung des Lieferkettengesetzes?

Die Überwachung der Einhaltung des Lieferkettengesetzes obliegt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Innerhalb von vier Monaten nach dem Abschluss ihres Geschäftsjahres sind Unternehmen verpflichtet, dem BAFA einen Bericht über ihre Bemühungen zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten vorzulegen. Diese Berichte werden vom BAFA auf ihre Konformität hin überprüft. Das BAFA ist außerdem befugt, risikobasierte Überprüfungen in Unternehmen durchzuführen. Dabei kann es zu Vorladungen von Personen kommen, Betriebsstätten dürfen für Inspektionen betreten werden, und das BAFA hat das Recht, Geschäftsunterlagen einzusehen und zu analysieren. 

Was droht Unternehmen bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz?

Um sicherzustellen, dass Unternehmen ihre Verantwortung im Rahmen des Lieferkettengesetzes ernst nehmen, hat der Gesetzgeber empfindliche Sanktionen für Verstöße vorgesehen. Firmen, die den gesetzlichen Anforderungen, wie der Durchführung einer Risikoanalyse, der Einrichtung von Beschwerdemechanismen, der Implementierung von Präventionsmaßnahmen sowie der Beseitigung festgestellter Menschenrechtsverletzungen, nicht nachkommen, könnten mit erheblichen Bußgeldern belegt werden. Diese Geldstrafen können bis zu 8 Millionen Euro erreichen oder, bei größeren Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro, sogar bis zu 2 Prozent des weltweiten Umsatzes betragen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen, die Bußgelder in einer Mindesthöhe – gestaffelt nach der Schwere ihres Verstoßes – erhalten, für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden können. Diese Schwellenwerte beginnen bei 175.000 Euro und reichen über 1.500.000 Euro und 2.000.000 Euro bis zu 0,35 Prozent des Jahresumsatzes für die schwerwiegendsten Verstöße.

Um diese Regelungen durchzusetzen, ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit weitreichenden Vollmachten ausgestattet worden. Das BAFA hat nicht nur die Autorität, die Einhaltung der Vorschriften zu kontrollieren, sondern auch präventive oder korrektive Maßnahmen zu fordern, wenn Mängel festgestellt werden. Die Behörde kann Untersuchungen einleiten, Betriebsstätten betreten, Unterlagen prüfen und im Fall von Verstößen entsprechende Sanktionen verhängen. Diese Befugnisse sollen das BAFA in die Lage versetzen, eine effektive Aufsicht über das Lieferkettenmanagement der Unternehmen zu führen und damit die Einhaltung der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten sicherzustellen.

Existieren außerhalb Deutschlands Gesetze oder Bestimmungen bezüglich der Sorgfaltspflichten in Lieferketten?

Am 23. Februar 2022 präsentierte die Europäische Kommission einen Entwurf für einen gesetzlichen Rahmen innerhalb der EU, der auf nachhaltige Unternehmenspraktiken abzielt. Dieser Rahmen betont die Bedeutung von verbindlichen Sorgfaltspflichten, die sich über globale Lieferketten erstrecken. Durch eine solche EU-weite Regelung könnten einerseits die Effektivität beim Schutz der Menschenrechte gesteigert und andererseits einheitliche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt gefördert werden.

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz einen Wendepunkt in der unternehmerischen Verantwortung darstellt, sowohl in Deutschland als auch darüber hinaus. Mit der Einführung strenger Sanktionen und der Stärkung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zur Durchsetzung dieser Vorschriften, unterstreicht das Gesetz die Ernsthaftigkeit, mit der Menschenrechte und Umweltschutz in der heutigen Geschäftswelt behandelt werden müssen. Für Unternehmen bedeutet dies eine Notwendigkeit, ihre Wertschöpfungsketten genauer unter die Lupe zu nehmen und proaktive Maßnahmen zur Risikominimierung zu ergreifen. Die möglichen Bußgelder und Ausschlüsse von öffentlichen Ausschreibungen fungieren als starke Anreize, die Compliance ernst zu nehmen und in eine ethische und nachhaltige Geschäftspraxis zu investieren. Unterstützt durch die anhaltenden Bemühungen der Zivilgesellschaft setzt das Gesetz neue Standards für die globale Wirtschaft und könnte ein Modell für andere Länder werden, die ähnliche Regelungen in Betracht ziehen. Am 23. Februar 2022 präsentierte die Europäische Kommission bereits einen Entwurf für einen gesetzlichen Rahmen innerhalb der EU, der auf nachhaltige Unternehmenspraktiken abzielt. Dieser Rahmen betont die Bedeutung von verbindlichen Sorgfaltspflichten, die sich über globale Lieferketten erstrecken. Durch eine solche EU-weite Regelung könnten einerseits die Effektivität beim Schutz der Menschenrechte gesteigert und andererseits einheitliche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt gefördert werden.

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