Das Lieferkettengesetz (kurz: LkSG) wurde im März 2021 verabschiedet. Es gilt ab 01.01.2023 für alle Unternehmen mit mindestens 3000 Beschäftigten.
Unternehmen mit weniger Beschäftigten werden aber auch durch die neuen Vorschriften verpflichtet. Sie müssen das LkSG zwingend beachten, wenn sie:
Das Lieferkettengesetz wurde als Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz im Juni 2021 vom Bundesrat beschlossen. Damit ist es die nationale Umsetzung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (kurz: UNGP).
Diese wurden bereits 2011 vom Menschenrechtsrat der UN verabschiedet. Ihr Ziel ist es, die Verletzung von Menschenrechten im Miteinander der Wirtschaft weltweit zu verhindern.
Voraussetzung dafür ist die globale Umsetzung der Standards in den einzelnen Ländern. In vielen Staaten fehlen die Gesetze dazu. Durch einen sog. Nationalen Aktionsplan (kurz: NAP) wird die Umsetzung so auch auf staatlicher Ebene sichergestellt.
Es ist nicht der erste Versuch zur Umsetzung der UNGP in Deutschland. So wurde bereits Ende 2016 ein erster NAP auf den Weg gebracht. Dieser setzte auf die freiwillige Umsetzung durch Unternehmen. Allerdings zeigte der Ansatz wenig Erfolg.
Weniger als 20 % aller Unternehmen nahmen an dem Aktionsplan teil. Eine gesetzliche Regelung war so nicht mehr zu umgehen.
Hintergrund für die UNGP und somit auch für das LkSG ist die Verletzung und Missachtung von Menschenrechten im Handel und der Produktion weltweit.
So soll für Unternehmen demnach nicht nur eine nationale Sorgfaltspflicht gelten. Für sie soll auch eine Sorgfaltspflicht gegenüber globalen Lieferketten gelten. Unternehmen sind so nicht nur der eigenen Compliance verpflichtet. Sie müssen vielmehr auch Zulieferer in ihre Überlegungen zur Compliance mit einbeziehen.
Nicht alle Unternehmen sind auf globale Lieferketten angewiesen. Typisch sind diese jedoch für die folgenden Branchen:
Deutsche Unternehmen profitieren laut Statistik in großem Umfang von Importen. So werden Waren im Wert von Milliarden Euro jährlich nach Deutschland importiert.
Umso wichtiger ist es daher, internationale Lieferketten ebenso compliant zu gestalten wie den eigenen Geschäftsbereich.
Zwar können sich Unternehmen hierbei nicht auf den eigenen Code of Conduct berufen. Sie können aber durch einen gesetzlichen Katalog an Maßnahmen dafür sorgen, dass sie so ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Dafür sorgt in Zukunft das Lieferkettengesetz.
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist gemäß § 2 Abs. (1) LkSG ein Risiko für Menschenrechte vor allem bei einem Verstoß gegen die folgenden Vorgaben anzunehmen:
Die genannten Bereiche sind für deutsche Unternehmen regelmäßig fester Bestandteil der Unternehmensethik. Das Bewusstsein von Mitarbeitenden für die eigene Compliance erfordert dabei fortlaufende Sensibilisierung. Unsere Online Schulung zum Lieferkettengesetz bereitet Sie auf die mit dem Gesetz verbundenen Herausforderungen vor.
Das Lieferkettengesetz sieht für Unternehmen bestimmte Sorgfaltspflichten vor. Dazu gehören auch konkrete Maßnahmen, die umgesetzt werden müssen. Im Fokus steht dabei das systematische Management von Risiken. Es setzt sich zusammen aus:
Klar ist, dass Unternehmen so verpflichtet werden, Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Ebenfalls gehört zu den Pflichten aus dem LkSG, dass Maßnahmen zur Prävention zu ergreifen sind. Diese müssen zudem so gestaltet sein, dass sie die Verletzungen abstellen können.
Unternehmen müssen sich ab dem 01.01.2023 an das Lieferkettengesetz halten. Tun sie das nicht, drohen Bußgelder und Sanktionen. Dabei muss entweder Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegen. Ebenso ist es möglich, dass die Behörde einen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge anordnet. Eine Haftung nach Maßgabe des Zivilrechts sieht das LkSG nicht vor.
Ein Verstoß kann so zum teuren Faux-Pas werden: § 24 Abs. (2) LkSG i.V.m. § 30 Abs. (2) Satz (3) OWiG sieht vor, dass sich die Geldstrafe verzehnfachen kann. Für die Non-Compliance kann so schnell eine Geldbuße in Höhe von 5 Mio. Euro zusammenkommen.
Das LkSG gilt in erster Linie für das eigene Unternehmen und die Zulieferer. Es gilt aber auch für die Beteiligten, die unmittelbar in die Lieferkette eingebunden sind.
Dabei unterscheidet das Lieferkettengesetz zunächst nach der Größe der Unternehmen. Ab 2023 gilt es so für Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitenden. Erst ab 2024 gilt es auch für Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitenden.
Abgesehen von der Größe des Unternehmens ist dabei auch entscheidend, dass die Mitarbeitenden in Deutschland beschäftigt sind. So werden auch ausländische Unternehmen erfasst, deren Sitz möglicherweise nicht in Deutschland liegt.
Das Lieferkettengesetz hat sich den Schutz der Menschenrechte auf die Fahnen geschrieben. So ist es das oberste Anliegen, Menschenrechte auch in Produktion und Industrie zu schützen. Dies gilt für die gesamte Lieferkette. Verletzungen von Menschenrechten sollen so weltweit verhindert und bekämpft werden.
Was in Deutschland selbstverständlich erscheint, ist in anderen Ländern nicht immer garantiert. So ist insbesondere in sog. Drittweltländern die Wahrung der Menschenrechte häufig ein Problem. Ebenso fällt es bspw. in den Schutzbereich des LkSG, wenn Mitarbeitende aus Gefangenenlagern an der Produktion mitwirken.
Damit Ihrem Unternehmen keine Bußgelder durch einen Verstoß gegen das Lieferkettengesetz drohen, ist es wichtig, dass sich Mitarbeitende stets compliant verhalten. So wird auch sichergestellt, dass gesetzliche Regelungen abseits des LkSG in vollem Umfang beachtet werden.
Wenn für Ihr Unternehmen ab 2023 das LkSG gilt, sollten Sie gem. den genannten Maßnahmen die Umsetzung vorbereiten. Dazu erhört die Erweiterung der Compliance, aber auch die Implementierung des Risikomanagements.
Hier drängt schließlich auch die Zeit, denn die Umsetzung wird gerade in großen Unternehmen oft durch langwierige Prozesse begleitet.
Inhaltsangabe