Der Tatbestand der Geldwäsche ist nach § 261 Abs. (1) des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) als Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt. Dabei kann Geldwäsche ganz unterschiedliche Formen annehmen. Grundsätzlich ist damit aber jede finanzielle Transaktion gemeint, die mit der Absicht unternommen wird, die Herkunft und die Existenz von Bargeld oder anderen Vermögenswerten illegaler Herkunft zu verstecken oder zu verschleiern und diese wieder dem legalen Geldkreislauf zuzuführen.
Unter dem Stichwort Geldwäscheprävention werden alle Maßnahmen und Instrumente zusammengefasst, die illegale Geldströme frühzeitig identifizieren und im Idealfall verhindern. Der Gesetzgeber hat dazu das Geldwäschegesetz (kurz: GwG) schon 1993 auf den Weg gebracht. Das GwG regelt aber nicht nur die Geldwäscheprävention, sondern auch die Prävention der Terrorismusfinanzierung.
Illegale Geldströme können beispielsweise aus Delikten wie
stammen.
Nur durch eine funktionierende Geldwäscheprävention ist es möglich, dass der legale Wirtschaftskreislauf nicht mit Vermögenswerten aus illegalen Quellen in Berührung kommt. Seit 01.01.2020 gelten im Rahmen des GwG höhere Anforderungen in Bezug auf die Geldwäscheprävention. Gleichzeitig wurden durch die Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie die Sanktionen bei Verstößen gegen das GwG deutlich empfindlicher.
Das GwG sieht in § 2 Abs. (1) Nr. (1-16) explizit vor, für wen eine Verpflichtung zur Geldwäscheprävention gilt.
Dem genannten Personenkreis fallen nach dem Willen des Gesetzgebers besondere Sorgfaltspflichten zu. Dazu gehört z.B. die Überprüfung neuer KundInnen vor dem Abschluss von Verträgen. Ebenfalls zu den Sorgfaltspflichten zählt die regelmäßige Kontrolle bereits bestehender KundInnen. Ergeben sich in diesem Zusammenhang Unregelmäßigkeiten oder Auffälligkeiten, muss eine Meldung an die zuständige Behörde erfolgen.
Anwaltskanzleien und Steuerberatungskanzleien gehören zu den Adressaten, die über § 2 Abs. (1) GwG von besonderen Pflichten betroffen sind. Diese ergeben sich als sogenanntes Risikomanagement aus § 4 GwG:
Die genannten Sorgfaltspflichten gelten nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes bei jeder Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung bzw. bei jeder Neumandatierung, bei Transaktionen außerhalb der Geschäftsbeziehung, die einen bestimmten Wert überschreiten und bei Verdachtsfällen bzw. bei Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Angaben.
Neben den bereits aufgeführten Pflichten müssen Anwälte und Anwältinnen sowie SteuerberaterInnen nach dem GwG weitere Pflichten beachten. Dazu zählen z.B. Melde- und Anzeigepflichten.
Ergeben sich im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Hinweise, die den Verdacht auf eine begangene, versuchte oder geplante Straftat nach § 261 StGB oder die Finanzierung von Terrorismus begründen, müssen Anwälte und Anwältinnen bzw. SteuerberaterInnen diese Hinweise den zuständigen Behörden melden. Als zuständige Behörde nach Maßgabe des Geldwäschegesetzes gilt die jeweilige Strafverfolgungsbehörde sowie das Bundeskriminalamt (kurz: BKA), das ebenfalls in Kopie zu informieren ist. Die Meldung hat nach § 11 Abs. (1) Satz (1) GwG unverzüglich zu erfolgen.
Anwalts- und Steuerberatungskanzleien müssen die Anzeige- und Meldepflichten aus dem GwG zwingend beachten. Eine Missachtung zieht das Risiko von Sanktionen mit sich. Das gilt auch dann, wenn in der Kanzlei leichtfertig die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz außer Acht gelassen werden. Das GwG sieht weder für Anwälte und Anwältinnen noch für SteuerberaterInnen juristische Immunität vor.
Achtung: Für Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen kann sich aus § 43 Abs. (2) GwG eine Ausnahme ergeben. Sie sind nicht zur Meldung verpflichtet, wenn sich der meldepflichtige Sachverhalt auf Informationen bezieht, die sie im Rahmen eines der anwaltlichen Schweigepflicht unterliegenden Mandats erhalten haben. Die Meldepflicht besteht aber auch in diesem Fall, wenn das Mandat genau für den Zweck der Geldwäsche, der Finanzierung von Terrorismus oder einer anderen Straftat genutzt wird.
Es obliegt den Anwalts- und Steuerberatungskanzleien, das Bewusstsein von MitarbeiterInnen in Bezug auf das Geldwäschegesetz und in Bezug auf die konkreten Vorschriften daraus zu schulen und zu sensibilisieren. Dazu gehört gerade auch das Identifizieren bzw. Erkennen von typischen Hinweisen, die den Verdacht auf eine Straftat oder der Finanzierung von Terrorismus begründen. Hierzu bietet lawpilots eine neue Online-Schulung Geldwäscheprävention für Anwalts- und Steuerberatungskanzleien an. Hier erfährt die Belegschaft, wie sich Reputationsschäden und staatliche Sanktionen verhindern lassen und wie die gesetzlichen Vorgaben in der täglichen Arbeit Beachtung erfahren. Ebenso werden MitarbeiterInnen zu den Themen Geldwäschegesetz und zu den speziellen Prüf- und Sorgfaltspflichten geschult. Ganz allgemein bietet das E-Learning „Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ einen guten Einstieg in das Thema Geldwäscheprävention.
Das GwG verlangt im Rahmen der Compliance die aktive Mitwirkung von Kanzleien im Rahmen der Geldwäscheprävention. Dazu zählen allgemeine Sorgfaltspflichten, aber auch spezielle Informations- und Meldepflichten. Diese sind unbedingt zu beachten und Unstimmigkeiten an die zuständige Behörde zu melden. Für eine vollumfängliche Compliance ist eine Schulung zum Thema Geldwäscheprävention für Kanzleien von großem Vorteil. Sie stellt sicher, dass MitarbeiterInnen regelkonformes Verhalten einüben und dieses bei praktischen Anwendungen in einer interaktiven Lernumgebung zum Einsatz bringen.
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Inhaltsangabe