16 min Zuletzt auktualisiert: 15.03.2023

Bestandteile einer Exportkontrolle – Checkliste für Unternehmen

Bestandteile einer Exportkontrolle Beitrag - Titelbild

Laut Außenwirtschaftsgesetz (AWG) ist der Außenhandel von Gütern und Informationen prinzipiell frei von Beschränkungen. Allerdings kann der freie Außenwirtschaftsverkehr in manchen Fällen eingeschränkt werden.

Einschränkungen greifen dann, wenn die Friedenserhaltung oder der Schutz der Bevölkerung gefährdet sind. Liegt ein berechtigter Einwand vor dem Hintergrund dieser Grundsätze vor, wird der Außenwirtschaftsverkehr gesetzlich eingeschränkt. Verfehlungen bei Einhaltung dieser Richtlinien werden entsprechend intensiv verfolgt und können für Unternehmen beträchtliche Bußgelder und Reputationsschäden nach sich ziehen.

Im Gegensatz zu anderen Bereichen gibt es bei der Exportkontrolle keine sog. Verfahrenserleichterungen bzw. geringere Anforderungen für Unternehmen unterschiedlicher Größe. Das bedeutet, dass jedes deutsche Unternehmen unabhängig seiner Größe mit dem Verfahren der Exportkontrolle vertraut sein sollte, um möglichen Folgen effizient vorzubeugen. Dabei bezieht sich der Begriff “Export” keineswegs nur auf den Güterverkehr in das Ausland – auch inländischer Warenverkehr kann von Exportkontrolle betroffen sein.

Wir erklären Ihnen, was die Exportkontrolle ist und welche wesentlichen Prüfungen Teil der Kontrolle sind.

Was ist eine Exportkontrolle und warum gibt es sie?

Die Exportkontrolle als Präventivmaßnahme beschreibt die Prüfung von Gütern hinsichtlich der Frage, ob Faktoren gegen eine ordnungsgemäße Ausfuhr sprechen.

Die Exportkontrolle dient in erster Linie dem Zweck, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und Kriegskörpern zu verhindern oder zumindest einzudämmen.

Güter umfassen nach dieser Definition nicht ausschließlich physische Waren – auch Technologien in Form von Software oder Know-how können als Export genehmigungspflichtig werden.

Darüber hinaus ist die Exportkontrolle nicht auf Geschäfte im Ausland beschränkt. Da auch Personen und Organisationen mit Embargos belegt werden können, ist die Exportkontrolle für nationale wie internationale Geschäfte relevant.

Beispiel eines potenziell prüfungspflichten Guts

Eine Werkzeugmaschine kann als physische Ware selbst für den Export genehmigungspflichtig sein. Doch auch die Software (Steuerung der Maschine) sowie die tieferliegende Technologie (Know-how zur Fertigung der Maschine) können unter die Pflicht zur Exportkontrolle fallen.

Ob Güter und Informationen für den internationalen Güterverkehr freigegeben sind oder individuelle Genehmigungen eingeholt werden müssen, sollten Unternehmen stets im Einzelfall prüfen.

Genehmigungspflicht für Güter prüfen

Bevor Unternehmen die Ausfuhr von Gütern und Technologien autorisieren können, müssen sie prüfen, ob ihnen der Export überhaupt erlaubt ist.

Genehmigungspflicht für Güter prüfen

Eine ausführliche Exportkontrolle muss durchführt werden. Dabei kommen im Wesentlichen die folgenden drei Kriterien zum Tragen. Für jeden davon kann ein Embargo oder eine Sanktion vorliegen, die den Warenverkehr einschränkt:

  • länderbezogene Embargos
  • personenbezogene Embargos
  • warenbezogene Embargos

Jedem dieser Punkte folgt eine separate Prüfung, um die legitime Ausfuhr von Gütern sicherzustellen und gegebenenfalls eine Genehmigung durch die BAFA zu erlangen.

Länderbezogene Embargos

Güter und Produkte jeglicher Art und Bauweise können von Exportbeschränkungen betroffen sein. Bei Exportbeschränkungen verhindern länderspezifische Embargos die Ausfuhr von Gütern in bestimmte Zielregionen.

Aus diesem Grund müssen Unternehmen vor dem Export ihre Embargomaßnahme Land für Land prüfen. Das wohl bekannteste Embargo dieser Kategorie ist das Waffenembargo.

Dabei handelt es sich um ein absolutes Verbot für die Ausfuhr von Waffen, Munition und ähnlichem Rüstungsmaterial in die betroffenen Länder.

Ein weiteres, mögliches Embargo betrifft den Export von Luxusgütern, die länderspezifisch Geltung haben.

Beispielsweise ist der Export jeglicher Luxusgüter aus der EU nach Nordkorea verboten. Dieses Embargo führt dazu, dass Schokolade, ein als Luxusgut klassifiziertes Produkt, nicht nach Nordkorea exportiert werden darf.

Abgesehen davon gibt es eine Vielzahl weiterer Sanktionen, die von Staaten gegen einzelne Länder verhängt werden können. Welche Sanktionen genau gegen unterschiedliche Staaten ausgesprochen worden sind, kann unter anderem dieser Aufstellung des Zolls entnommen werden.

Aufgrund der Tatsache, dass Embargos fortlaufend verhängt und zurückgenommen werden, müssen Unternehmen diese Liste regelmäßig überprüfen.

Liegt kein Embargo für das Zielland der Lieferung vor, so können Unternehmen mit dem nächsten Teil der Prüfung fortfahren.

Personenbezogene Beschränkungen (EU-Maßnahmen zur Terrorbekämpfung)

Personenbezogene Beschränkungen bzw. Embargos wurden erstmals durch die Attentate vom 11. September eingeführt, um eine unwillentliche Unterstützung von Terroristen abzuwenden und internationalen Terrorismus einzudämmen.

Aus diesem Grund sind mittlerweile in erster Linie Terrororganisationen auf diesen Listen geführt. Ziel ist es, jegliche willentliche oder unwillentliche Unterstützung für diese Organisationen zu verhindern und somit den Terrorismus effektiv in seinen Mitteln einzuschränken.

Die Prüfung auf personenbezogene Embargos wird durchgeführt, indem ein Abgleich des Namen vom Empfänger mit einer tagesaktuellen Finanz-Sanktionsliste stattfindet.

Juristischen und natürlichen Personen sowie Organisationen, die auf diesen Listen vermerkt sind, dürfen weder Gelder noch andere wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden (Bereitstellungsverbot).

Bei dieser Prüfung dürfen neben dem Empfänger auch weitere Beteiligte des Exportgeschäftes, wie Banken, Spediteure oder Versicherer, nicht auf der Sanktionsliste geführt sein.

Besteht ein berechtigter Eintrag für eine der betroffenen Parteien auf dieser Liste, so besteht ein Ausfuhrverbot.

Auch hier gilt: Die Listen werden ständig aktualisiert. Daher sollten Unternehmen diese Überprüfung nicht auf der Basis alter Listen durchführen, sondern stets eine aktuelle Datenbank konsultieren (intern oder extern).

Wichtig: Diese Überprüfung gilt immer, d.h. nicht nur bei Exporten sondern auch, wenn der Empfänger sich im Inland befindet.

Fällt auch diese Prüfung positiv aus und ist keiner der am Geschäft Beteiligten auf einer Sanktionsliste vermerkt, so beginnt der letzte Teil der Exportkontrolle.

Güterbezogene Beschränkungen

Nach der Prüfung auf länder- und personenbezogene Embargos steht für Exportgeschäfte letztlich die Prüfung auf güterbezogene Embargos aus.

Dieser Teil der Exportkontrolle beschäftigt sich mit dem Gegenstand der Lieferung selbst. Hier gilt: Nukleartechnologien, Waffen und Kampfstoffe sind grundsätzlich genehmigungspflichtig.

Gleiches gilt für Güter, die zu deren Herstellung verwendet werden können. Von der BAFA veröffentlichte Güterlisten bilden die Grundlage für eine ausführliche Durchführung dieser Prüfung.

Weiterhin sind auch zivile Güter betroffen, die zu militärischen Zwecken missbraucht werden können. Dabei handelt es sich um sogenannte Dual Use Güter.

Dual Use Güter

Bei Dual Use Gütern handelt es sich um Waren und Technologien, die neben dem zivilen Nutzen auch für militärische Aktivitäten missbraucht werden können.

Für diese Art von Waren bestehen separate Anhänge, die durch die BAFA betreut werden.

Beispiel Laser: Jeder handelsübliche Laserdrucker enthält einen für die Funktionstüchtigkeit relevanten Laser. Laser als solche sind prinzipiell nicht genehmigungspflichtig.

Leistungsstärkere Laser jedoch können auch als Waffe eingesetzt werden. In diesen Fällen wird die Ausfuhr durch die BAFA explizit geprüft. Erst nach erfolgter Freigabe durch die BAFA ist der Export von Lasern schließlich möglich.

Ist auch dieser Teil der Exportkontrolle abgeschlossen und führt nicht zu Resultaten, die eine Ausfuhr verhindern würden, so ist das überprüfte Gut genehmigungsfrei.

Besonderheit: Die US-Re-Exportkontrolle

Eine zusätzliche Kontrolle des auszuführenden Guts wird jedoch fällig, wenn es sich um ein US-Gut handelt. Damit dieses Kriterium erfüllt ist, muss es sich keineswegs um ein in den USA produziertes Produkt handeln. Entsprechend der De-minimis Regelung ist es ausreichend, wenn das Produkt zu 25% aus US-Bestandteilen produziert worden ist. In diesem Fall handelt es sich um ein “US-Produkt”.

Darüber hinaus gibt es weitere Fälle, in denen eine Compliance mit dem US-amerikanischen Exportkontrollrecht ratsam für Unternehmen ist, wenn sie Sanktionen durch die USA vermeiden wollen:

  • Re-Export von US-Waren
  • Bei gesellschaftlicher Verbundenheit mit US-Firmen (Mutter-/Tochtergesellschaften)
  • Export von Waren, bei denen Vormaterialien mit amerikanischem Ursprung eingesetzt werden

Falls Sie sich nun fragen, ob ihr Exportgeschäft durch diese besondere Regelung betroffen ist, bietet die IHK Stuttgart auf Anfrage ein Praxisbeispiel an, das diese besondere Aufmerksamkeit näher erklären soll.

Diese Prüfung fällt auch in Fällen an, in denen nicht in die USA exportiert wird. Damit betreiben die USA das einzige nationale Exportkontrollrecht, dass eine extraterritoriale Wirkung entfaltet.

Checkliste

Checkliste: Exportkontrolle im Unternehmen

Abschließend stellen wir Ihnen eine Checkliste zur Verfügung, die Unternehmen für eine erste Prüfung nach den Richtlinien zur Exportkontrolle verwenden können.

Wohin soll die Ware geliefert werden? (Embargoprüfung)

Unabhängig von der Art der Güter können durch den Bundesrat Handelsembargos verschiedener Ausführungen gegenüber einzelner Länder verhängt werden. Prüfen Sie mögliche Embargos anhand der BAFA-Listen.

An wen soll die Lieferung geschickt werden? (Sanktionslistenprüfung)

Besteht für das Zielland kein Embargo, das die Ausfuhr der Güter ausschließt, folgt die Sanktionslistenprüfung. In diesem Schritt wird der persönliche Empfänger der Ware sowie weitere Beteiligte am Export überprüft. Es soll sichergestellt werden, dass keine Finanzsanktionen gegen einzelne Personen, Einrichtungen oder Organisationen vorliegen.

Was wird geliefert? (Dual Use Güter – Prüfung)

Handelt es sich bei dem exportierten Gut um ein Dual-Use Gut? Mit einem Abgleich der Güterlisten der BAFA ist auch diese Frage zu klären. Hierbei ist zu beachten, dass auch einzelne Bestandteile eines Produktes von der Dual-Use Verwendung betroffen sein können, wie z.B. besonders leistungsfähige Laserdrucker.

Liegt eine Genehmigungserfordernis vor?

Sofern die Ausfuhr nicht verboten ist, müssen Unternehmen klären, welche Antragsart für die Freigabe durch die BAFA angewandt wird. Ist die Exportware nicht als Dual-Use Gut gelistet und bestehen kein Länderembargo oder sensitive Hinweise, so kann der Export genehmigungsfrei durchgeführt werden.

Bewilligung und Dokumentation

Je nach Ausgang des Genehmigungsantrags wird eine Bewilligung durch die BAFA erteilt. In jedem Fall sollten die ergriffenen Maßnahmen zur Durchführung der Exportkontrolle dokumentiert werden. Zu diesem Zweck empfiehlt sich die Implementierung eines Internal Compliance Programms (ICP).

Wichtig: Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt nicht die fachgemäße Prüfung durch den Ausfuhrverantwortlichen in Ihrem Unternehmen. Vielmehr soll Ihnen diese Liste einen schematischen Ablauf bieten, auf dessen Grundlage die nächsten Schritte definiert oder eine erste Risikoanalyse erstellt werden kann.

Schwarze Liste vermeiden: Fehlerfreie Exportkontrolle im In- und Ausland sicherstellen

Jedes Unternehmen, das an regelmäßigem Warenverkehr beteiligt ist, sollte einen sog. Ausfuhrverantwortlichen benennen. Er oder Sie ist dafür verantwortlich, die Dokumentation und Durchführung der Exportkontrolle entsprechend der dargestellten Maßgaben durchzuführen.

Doch in vielen Unternehmen ist es an der Tagesordnung, dass verschiedene Abteilungen eines Unternehmens mit der Exportkontrolle konfrontiert werden. Von Einkauf über Logistik bis hin zum Vertrieb sollten Mitarbeiter in allen Bereichen zumindest über grundlegende Kenntnisse der Exportkontrolle verfügen.

Auf diese Weise vermeiden Unternehmen, durch Verstöße gegen das Außenwirtschaftsgesetz erhebliche Geldbußen und Imageschäden zu erleiden.

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