3 min Zuletzt auktualisiert: 21.04.2023

EuGH regelt die Arbeitszeiterfassung – und wer erfasst den Datenschutz?

Die Entscheidung

Ob sich die Luxemburger EuGH-RichterInnen im Klaren darüber sind, was sie da – in bester Absicht – entschieden haben? Laut jüngstem Urteil über die Arbeitszeiterfassung müssen die Mitgliedstaaten künftig ArbeitgeberInnen dazu verpflichten, die sogenannte tatsächliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten zu erfassen – ob Überstunden, Homeoffice oder Außendienst. Grund: Die Verschmelzung von Arbeits- und Freizeit wird immer öfter zum Verlustgeschäft für ArbeitnehmerInnen. Nun will der EuGH die Beschäftigten mittels Zeit-Controlling vor ihren Chefs und ihrem eigenen Ehrgeiz schützen. Die RichterInnen berufen sich dabei ausdrücklich auf die Grundrechte-Charta der EU. Demnach ist die Einhaltung von Höchstarbeitszeiten und Ruhepausen ein unabdingbares Grundrecht der ArbeitnehmerInnen, abgeleitet aus der Menschenwürde. Höchstens 48 Stunden Arbeit pro Woche sind erlaubt, täglich sind mindestens 11 Stunden Ruhezeit ohne Unterbrechung und mindestens einmal in der Woche 24 Stunden Ruhezeit zu gewähren.

Die Umsetzung

Aber wie soll man sich die technische Umsetzung einer solchen Arbeitszeit-Erfassung vorstellen? Die Chipkarte im Büro wäre noch die konservative Variante, weitaus zeitgemäßer wären ein Programm auf dem Laptop oder eine App auf dem Smartphone. Jeder Login in den dienstlichen E-Mail-Account von außerhalb der Diensträume würde dann also genau nach Minuten und Sekunden gezählt und der bezahlten Arbeitszeit zugeschlagen.

Das Problem

Wie so etwas allerdings mit den Richtlinien des Datenschutzes vereinbar ist, steht derzeit noch in den Sternen. Denn wenn ArbeitgeberInnen Programme auf dem Laptop oder Handy der Angestellten installieren – sind dann dem Missbrauch persönlicher Daten nicht Tür und Tor geöffnet? Wäre es da nicht nur noch ein kleiner Schritt zum viel zitierten gläsernen Mitarbeitenden? So wie heute bereits jeder Fußballprofi während seiner Pflichtspiele und im Training unter lückenloser technischer Beobachtung steht, wäre dann nämlich auch in diversen Bürojobs für Arbeitgebende vollkommen transparent, wie viel Zeit ihre Angestellten für die Erfüllung dieser oder jener Aufgabe benötigen, das heißt, wie effektiv sie funktionieren. Konnten „MinderleisterInnen“, die Mühe haben ihre Aufgaben in der regulären Arbeitszeit zu schaffen, dies bisher noch gut kaschieren“, indem sie sich Arbeit mit nach Hause nahmen, wird dies künftig nicht mehr möglich sein. Für FirmenchefInnen ist das natürlich großartig: Nur die nachweislich effektiven Mitarbeitenden werden gehalten. Und wer in der Arbeitszeit mal eben schnell privat im Netz unterwegs ist, fliegt dann natürlich auch auf. Unter Datenschutz-Gesichtspunkten muss jedoch eine technische Überwachung von Laptop und Handy durch ArbeitgeberInnen weiterhin Tabu bleiben.

Die Zukunft?

So bleibt die Vereinbarkeit von Arbeitszeiterfassung mit Datenschutzrichtlinien eine riesige Herausforderung. Gefragt ist vor allem der Gesetzgeber, der einen belastbaren rechtlichen Rahmen dafür liefern muss, was noch erlaubt ist und was nicht mehr. Zum anderen müssen an der Arbeitszeiterfassung beteiligte Mitarbeitende umfassend rechtlich geschult werden, etwa durch E-Learnings. Ganz besonders ergibt sich eine solche Pflicht zur rechtlichen Weiterbildung für diejenigen, die sich dem Arbeitnehmerschutz verschrieben haben, nämlich die Gewerkschaften.

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