8 min Zuletzt auktualisiert: 10.11.2023

Kartellschadensersatz: Vermeiden Sie Sanktionen durch fehlende kartellrechtliche Compliance!

Verstöße gegen die kartellrechtliche Compliance lösen regelmäßig auch einen Anspruch auf Kartellschadensersatz aus. Dies gilt sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Rechtsgrundlage dafür ist die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU, die in Deutschland durch eine Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (kurz: GWB) umgesetzt wurde. Dies brachte zahlreiche Neuerungen mit sich, die im Kartellrecht insbesondere die Position von Kartellopfern stärkte, indem sie diesen die Geltendmachung ihrer Ansprüche erleichterten.

Was ist ein Kartellverfahren?

Schließen sich Unternehmen zu einem Kartell zusammen, verstößt das regelmäßig gegen die gesetzlichen Vorgaben, die sich aus § 1 GWB ergeben. Demnach ist die Kartellbildung unzulässig, wenn sie eine Beschränkung des Wettbewerbs bewirkt. Praktisch ist damit gemeint, dass die wirtschaftliche Freiheit der Marktteilnehmenden eingeschränkt wird. Nur in Ausnahmefällen gilt das Kartellverbot nicht. Der Erlaubnistatbestand ergibt sich aus § 2 GWB. Das Kartellverfahren dient dann der Prüfung, ob ein Zusammenschluss von Unternehmen eine unzulässige Kartellbildung darstellt oder nicht.

Was versteht man unter einem Kartell? Definition

Ex lege wird nach § 1 GWB, Art. 101 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kurz: AEUV) ein Kartell als Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken definiert.

Kartelle können ganz unterschiedliche Formen annehmen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Frühstückskartelle;
  • Gentlemen’s Agreements;
  • Preiskartelle;
  • Quotenkartelle;
  • Syndikate;
  • Normenkartelle;
  • Typenkartelle;
  • Angebotskartelle;
  • Kalkulationskartelle;
  • Exportkartelle;
  • Konditionenkartelle;
  • Rabattkartelle;
  • Spezialisierungskartelle und
  • Einkaufskartelle.

Je nach Absprache und Ausrichtung können Kartelle einem bestimmten Kartelltyp zugeordnet werden.

Welche Wettbewerbsbeschränkungen sind im Kartellverfahren von Relevanz?

Die Kartellbildung ist immer dann unrechtmäßig, wenn sie den Wettbewerb beschränkt bzw. Wirtschaftsaktiven in ihrer freien Betätigung behindert. Dies geschieht zum Beispiel über:

  • Preisabsprachen;
  • Limitierungen von Kapazitäten;
  • Aufteilungen des Marktes;
  • Regelungen von Öffnungszeiten;
  • Verkaufsabsprachen;
  • Umgehungen von Geheimhaltungssystemen und
  • verpflichtende Liefer- und Bezugsmengen.

Als Teil der Compliance sind die kartellrechtlichen Vorgaben aus dem GWB von jedem Unternehmen zwingend einzuhalten. Eine Nichteinhaltung führt zu hohen Bußgeldern und sogar Freiheitsstrafen. Unternehmen, die an illegalen Kartellabsprachen beteiligt sind, können allenfalls im Rahmen einer sogenannten Bonus- bzw. Kronzeugenregelung die Höhe der Geldbuße reduzieren oder sogar einen vollständigen Erlass bewirken.

Der beste Schutz vor einem Kartellverfahren ist allerdings die Sensibilisierung der Belegschaft, um so Kartellverstöße nachhaltig zu vermeiden und Ihr Unternehmen vor juristischen Nachteilen zu schützen. Wir bieten Ihnen mit der Online-Schulung Kartellrecht das notwendige Know-how und zeigt auf, wie Sie rechtswidrige Absprachen schon frühzeitig erkennen und abwehren. Dabei geht es gerade auch um unwissentliche Verstöße gegen das Kartellrecht, die Sie vermeiden können, wenn alle Mitarbeitenden in Bezug auf die geltenden gesetzlichen Vorgaben nachhaltig geschult sind.

Wann kommt es zum Kartellschadensersatz?

Kartellschadensersatz kommt dann in Betracht, wenn im Rahmen eines Kartellverfahrens ein Kartellverstoß festgestellt wird. Anspruchsberechtigt sind dabei die Kartellgeschädigten, also die Unternehmen, die von dem Kartellverstoß mittelbar oder unmittelbar betroffen sind und hierbei einen messbaren Schaden erlitten haben.

Der Anspruch auf Kartellschadensersatz kann nach § 33 GWB vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Geschädigten jedes Unternehmen in Anspruch nehmen können, das gegen das Kartellrecht verstoßen hat. Nicht notwendig für die Durchsetzung des Kartellschadensersatzes ist, dass sich die Geschädigten auf ein bestimmtes Unternehmen beschränken. Zwischen den sogenannten Kartellanten, also den am Kartell beteiligten Unternehmen, wird dann über einen Gesamtschuldnerausgleich die Verteilung des Schadensersatzes sichergestellt.

Reform des Kartellschadensersatzrechts: Erleichterungen für Geschädigte

Die EU-Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU vom 25.12.2014 gab 2016 Anlass zu einer großen Reform rund um den Kartellschadensersatz in Deutschland. Diese sieht in der aktuellen Fassung des GWB unter anderem Erleichterungen für Kartellopfer vor. Dazu gehören die Verlängerung der Verjährungsfrist von 3 auf 5 Jahre und eine Stärkung der Geschädigten in sogenannten Follow-on-Klagen, also Klagen, bei denen ein Kartellverstoß bereits rechtmäßig festgestellt wurde. Ebenfalls eine Erleichterung ist der vereinfachte Kausalitätsnachweis, nach dem per Vermutungsregel eine kartellbedingte Preiserhöhung gesetzlich angenommen wird.

Weiterhin ausgeschlossen bleibt trotz der Gesetzesreform die Haftung von Mutterunternehmen für Kartellvergehen ihrer Tochterunternehmen. Hier gilt auf nationaler Ebene das Trennungsprinzip. Mutter- und Tochtergesellschaften sind demnach nicht als wirtschaftliche Einheit im Sinne des Kartellrechts zu verstehen.

Fazit

Kartellverfahren lassen sich durch eine funktionierende Compliance vermeiden. Nur so ist sichergestellt, dass die Gefahr von Regelverstößen schon frühzeitig umgangen wird. Kommt es dennoch zu einer Verletzung der geltenden Vorgaben, unterstützt ein durchdachtes Compliance-System dabei, unternehmensinterne Maßnahmen zur Risikoprophylaxe erfolgreich zu entwickeln und zu implementieren.

lawpilots ist Experte für E-Learnings zu rechtlich-regulatorischen Themen und schult Ihre Belegschaft nicht nur zum Kartellrecht, sondern auch zu zahlreichen anderen Themen der Compliance sowie in den Bereichen Datenschutz, Informationssicherheit und Arbeitsschutz. Durch unsere Online-Schulungen stellen Sie sicher, dass Ihre Mitarbeitenden geltende Regeln und Vorgaben kennen und so Ihr Unternehmen vor rechtlichen Sanktionen durch unzureichendes Wissen schützen.

Hierbei bieten wir E-Learnings, die passgenau die Compliance-Anforderungen der verschiedenen Unternehmensbereiche aufgreifen und die spezifischen Besonderheiten berücksichtigen. Mit unseren interaktiven Online-Schulungen können Sie so bereichsübergreifend Ihre Belegschaft für den regelkonformen Arbeitsalltag fit machen.

Unsere Auszeichnungen

DBA Siegel

Unsere Partner


lawpilots GmbH
Am Hamburger Bahnhof 3
10557 Berlin
Deutschland

+49 (0)30 22 18 22 80 kontakt@lawpilots.com
lawpilots GmbH hat 4.6362191958496 von 5 Sternen 2570 Bewertungen auf ProvenExpert.com