27 min Zuletzt auktualisiert: 11.12.2023

Geldwäschegesetz: Ein Wegweiser über Rechte und Pflichten für Unternehmen

Im Jahr 2022 wurden 22.614 Fälle von Geldwäsche in der Bundesrepublik Deutschland zur Anzeige gebracht. Zusätzlich gab es im Zeitraum von Januar 2020 bis September 2022, über 100.000 Meldungen von Verdachtsfällen. Die Dunkelziffer liegt vermutlich sogar noch weitaus höher. Die Zahl der Fälle ist hoch und der daraus resultierende jährliche volkswirtschaftliche Schaden für den deutschen Staat ist enorm. Doch Geldwäsche schadet nicht nur dem Staat, sondern auch den betroffenen Unternehmen selbst. Vor dem Hintergrund, dass über 90 % der gemeldeten Fälle schlussendlich zur Aufklärung führen, entstehen für Firmen, die Geldwäsche betrieben haben, nicht nur wirtschaftliche Einbußen, sondern auch erhebliche Reputationsschäden. 

Um diese illegalen Aktivitäten einzuschränken, gibt es in der Bundesrepublik das Geldwäschegesetz (GwG). Das Gesetz ist von großer Wichtigkeit für Unternehmen, denn sowohl international agierende Betriebe als auch inländische Unternehmen sind dadurch im Zugzwang: Sind sie nicht auf das GwG eingestellt, drohen hohe Bußgelder und Sanktionen. Welche Maßnahmen und Vorkehrungen müssen Unternehmen also im Rahmen des Geldwäschegesetzes ergreifen?

Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche bezeichnet den Prozess, durch den illegal erworbene Gelder in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingeschleust werden. Der Hauptzweck der Geldwäsche ist es, die illegale Herkunft dieser Gelder zu verschleiern, so dass sie wie legales Einkommen erscheinen. Auf diese Weise können Organisationen kriminelle Aktivitäten durchführen und ihre illegalen Gewinne nutzen, ohne Aufmerksamkeit zu erregen oder den Verdacht von Strafverfolgungsbehörden zu wecken.

Was ist das Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz ist ein rechtlicher Rahmen in Deutschland, der zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung dient. Das GwG umfasst eine Reihe von Vorschriften und Maßnahmen, die von Finanzinstitutionen, Unternehmen und anderen betroffenen AkteurInnen befolgt werden müssen, um sicherzustellen, dass ihre Systeme nicht für illegale Finanztransaktionen missbraucht werden. Das Geldwäschegesetz wird regelmäßig aktualisiert, um neuen Herausforderungen und Entwicklungen im Bereich der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gerecht zu werden. Es ist Teil der weltweiten Bemühungen, das Finanzsystem vor Missbrauch zu schützen.

Geldwäsche – wie funktioniert das?

Nun ist klar, wofür das Geldwäschegesetz ins Leben gerufen wurde. Die andere Frage, die sich stellt, ist allerdings die, wie der ganze Geldwäsche-Prozess eigentlich funktioniert. Um Vorgänge aufhalten zu können, muss man nachvollziehen, wie sie vonstattengehen. Im Folgenden soll ersichtlich werden, wie Geldwäsche funktioniert und warum dieses Verfahren überhaupt so schädlich für den deutschen Staat ist. Nicht umsonst gibt es Gründe, wieso die Behörden so erpicht auf die Strafverfolgung sind: 

Dreckiges Geld muss gewaschen werden, damit es wieder sauber wird. So simpel das Bild, das hier gezeichnet wird, so zutreffend die Metapher, die dahintersteht. In der Tat muss hier gewaschen werden: allerdings nicht die finanziellen Mittel an sich, sondern eher der Geldfluss. Nicht selten steht Geldwäsche auch in Verbindung mit der organisierten Kriminalität. Eine ganze Bandbreite an Straftaten, die die NormalbürgerInnen aus Krimis kennen, steht mit Geldwäscherei in Zusammenhang: Prostitution, Waffenhandel, Drogen, illegales Glücksspiel und nicht zuletzt Korruption. Durch jedes einzelne dieser illegalen Geschäftsfelder entstehen pro Tag enorme Umsätze, die natürlich für die Beteiligten ein lukratives Geschäftsmodell darstellen. Allerdings macht das den Griff zur Geldwäsche für die Kriminellen unausweichlich. Es handelt sich nach wie vor um illegal verdientes, nicht-sauberes Geld. Nun kommt es zum nächsten Schritt: der Reinigung. Über das Schleusen dieser Geldströme durch diverse Firmen und Konten, wird der Eindruck eines legalen Ursprungs erweckt und der Finanzfluss nachvollziehbar und für Behörden greifbar. Diese Verschleierung wird so lange abgewickelt, bis nicht mehr nachvollziehbar ist, aus welcher Quelle das Geld eigentlich stammt, wodurch es “urbar” für den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf wird. Nun können GüterhändlerInnen und deren KlientInnen herkömmlich handeln und veräußern. Also das Kapital für Dinge, wie Häuser oder aber zum Aufbau eines Unternehmens verwenden.

Die kriminellen Vereinigungen erregen damit in der Regel keine Aufmerksamkeit und können dadurch weiter ihren illegalen Geschäften nachgehen. Das passiert täglich in der Bundesrepublik, unter dem Radar der Strafverfolgungsbehörden. Der Staat macht dadurch natürlich Einbußen. Alleine durch den Umstand, dass das Geld vorbei am etablierten, legalen System geschleust und als legal deklariert wird. Für den Rechtsstaat der Bundesrepublik steht das auch in Verbindung mit seiner Durchsetzungskraft und der damit verbundenen Kontrolle über illegale Machenschaften krimineller Organisationen. Aus diesem Grund hat der Staat ein großes Interesse daran, Geldwäsche streng zu verfolgen und stark zu sanktionieren. Für die Strafverfolgung handelt es sich dabei nicht um ein Kavaliersdelikt. Schon deshalb, weil ihre eigene Autorität dabei untergraben wird und Parallel- und Schattenorganisationen stärker werden, während der Staat sein legitimes, legales Monopol schützen will.

Was ist das Geldwäschegesetz: Seine Geschichte und Entwicklung

Die Ursprünge der Geldwäsche und deren Strafverfolgung befinden sich wahrscheinlich in Amerika während der Zeit der Prohibition. Der Erfinder dieses rechtswidrigen Verfahrens war wohl kein Geringerer als Al Capone. Sein Ziel war es, illegal erworbenes Geld wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuführen und für seine Zwecke zu nutzen. Nachdem die Strafverfolgung in den USA bezüglich Finanzen und Steuern sehr streng geregelt war, kaufte er einige Waschsalons und gab an, durch diese das viele Geld verdient zu haben. Im Endeffekt steckte er das Geld abermals in illegale Investitionen und Immobilien. Genauso wird es heute immer noch gemacht: Eine typische Form der Geldwäsche ist der Kauf von Immobilien. Al Capone selbst hatte am Ende kein Glück mit seinen Finanzen: Im Jahr 1931 wurde er von den Behörden angeklagt und noch im selben Jahr wurde auch das Urteil verkündet. Der Mafioso wurde zu elf Jahren Haft verurteilt. Nicht wegen der zahlreichen anderen Verbrechen, derer er sich schuldig gemacht hat, sondern aufgrund von Steuerhinterziehung.

Das Geldwäschegesetz in Deutschland entspringt der Symbiose zwischen der EU und dem deutschen Staat: Die Grundlage des heutigen GwG bildet ein Beschluss aus dem Jahre 1992. Dieser legt Geldwäsche als einen durch die zuständigen Behörden verfolgbaren Straftatbestand fest. Auf Ebene der EU wurde die letzte Änderung dieser Rechtsgestaltung im Zuge der 5. Geldwäscherichtlinie novelliert. In Deutschland geht die letzte Änderung des GwG auf das Jahr 2020 zurück. Das Geldwäschegesetz setzt nun die europäische Fassung in deutsches Recht um und macht sie als heimische Rechtsgrundlage “urbar”. 

Wen betrifft das Geldwäschegesetz?

Das Geldwäschegesetz legt über seine Rechtsgestaltung fest, welche Personen und Institutionen Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche ergreifen müssen. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1-16 des GwG sind verschiedene „Verpflichtete“ zur Einhaltung spezifischer Sorgfaltspflichten angehalten:

  • Kreditinstitute, wie in § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes definiert, ausgenommen bestimmte in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des Kreditwesengesetzes genannte Unternehmen, sowie inländische Zweigstellen und Niederlassungen ausländischer Kreditinstitute.
  • Finanzdienstleistungsinstitute nach § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahmen wie in § 2 Absatz 6 Satz 1 des Kreditwesengesetzes beschrieben, und inländische Zweigstellen und Niederlassungen von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten mit Sitz im Ausland.
  • Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nach § 1 Absatz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie inländische Zweigstellen und Niederlassungen vergleichbarer Institute mit Sitz im Ausland.
  • AgentInnen nach § 1 Absatz 9 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, E-Geld-AgentInnen nach § 1 Absatz 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und entsprechende Institute mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum, die in Deutschland über Agenten tätig sind.
  • Selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines Kreditinstituts vertreiben oder rücktauschen.
  • Finanzunternehmen und inländische Zweigstellen und Niederlassungen von Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, die nicht bereits durch andere Nummern erfasst sind.
  • Versicherungsunternehmen nach der Richtlinie 2009/138/EG (Solvabilität II), die bestimmte Versicherungsleistungen anbieten, sowie inländische Niederlassungen solcher Unternehmen.
  • Versicherungsvermittler nach § 59 des Versicherungsvertragsgesetzes, die bestimmte Versicherungsprodukte vermitteln, und entsprechende inländische Niederlassungen.
  • Kapitalverwaltungsgesellschaften, inländische Zweigniederlassungen von EU-Verwaltungsgesellschaften und ausländischen AIF-Verwaltungsgesellschaften, die der Aufsicht der BaFin unterliegen.
  • RechtsanwältInnen, Kammerrechtsbeistände, PatentanwältInnen sowie NotarInnen, wenn sie in bestimmten Geschäftsfeldern tätig sind.
  • Rechtsbeistände und registrierte Personen nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, die bestimmte Tätigkeiten ausführen.
  • WirtschaftsprüferInnen, vereidigte BuchprüferInnen, SteuerberaterInnen, Steuerbevollmächtigte und die im Steuerberatungsgesetz genannten Vereine.
  • DienstleisterInnen für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder TreuhänderInnen, die bestimmte Dienstleistungen erbringen.
  • ImmobilienmaklerInnen.
  • VeranstalterInnen und VermittlerInnen von Glücksspielen, mit bestimmten Ausnahmen.
  • GüterhändlerInnen, KunstvermittlerInnen und KunstlagerhalterInnen, insbesondere wenn die Lagerung in Zollfreigebieten erfolgt.

Zusätzlich gibt es spezielle Regelungen für Gerichte und Behörden in der Geldwäscherichtlinie, die öffentliche Versteigerungen durchführen, sowie die Möglichkeit, dass das Bundesministerium der Finanzen bestimmte Verpflichtete unter festgelegten Bedingungen vom Anwendungsbereich des Gesetzes ausnehmen kann.

Hier zu lesen ist ein Ansatz; die vollständige Übersicht nach dem Geldwäschegesetz ist dem Gesetzestext ab § 2 Abs. 1 GwG zu entnehmen.

Was sind die Kernpflichten des Geldwäschegesetzes für Unternehmen?

Das deutsche Geldwäschegesetz legt verschiedene Pflichten für Unternehmen fest, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zu den grundlegenden Pflichten gehören:

Identifizierung von KundInnen

Eine der wichtigsten Pflichten des Geldwäschegesetzes ist das sogenannte Know-Your-Customer Prinzip (KYC). Hierbei geht es um den Prozess, die Identität neuer KlientInnen zu überprüfen und so festzustellen, wer sie wirklich sind. Das KYC wird zur Bekämpfung von Geldwäsche und Betrug durchgeführt, um damit sowohl das Unternehmen als auch seine KlientInnen zu beschützen. Das Know-Your-Customer Prinzip beschreibt also die Pflicht, dass Kreditinstitute nur mit KundInnen Geschäfte machen dürfen, deren Identität ihnen bekannt ist und bezieht sich ausschließlich auf die Identitätsprüfung.

KYC ist für alle Arten von Institutionen relevant, die mit Finanzen zu tun haben, also für nahezu alle Unternehmen. Besonders hervorzuheben sind hier Banken und FinanzdienstleisterInnen. Auch Personen, die in Beziehung zu PolitikerInnen oder entsprechenden Behörden stehen (politisch exponierte Personen), müssen über eine Customer Due Diligence (CDD) überprüft werden, da das Risiko von Bestechung und Korruption höher ist. Die CDD, zu Deutsch Sorgfaltspflicht, beschreibt alle weiteren Pflichten über die Identitätsprüfung hinaus. Die Rechtsgrundlagen für das Know-Your-Costomer Prinzip, seine Verifizierungen und die Überprüfungen in Deutschland bilden das Geldwäschegesetz und die EU-Geldwäsche-Richtlinien.

Das voll digitalisierte KYC-Verfahren funktioniert über folgende Schritte:

  • Dokumentenprüfung: Das ID-Dokument des Kunden wird auf Echtheit überprüft.
  • Liveness Check: Eine Gesichtsüberprüfung wird durchgeführt, um das Risiko von Spoofing-Attacken zu minimieren und sicherzustellen, dass die bzw. der KlientIn nicht nur biometrisch existiert, sondern auch im echten Leben. Eine Lebendigkeitserkennung sozusagen.
  • Adressüberprüfung: Es wird ein Adressnachweis verlangt, der mit der Adressangabe auf staatlichen Ausweisdokumenten verglichen wird.

Überwachung der Geschäftsbeziehungen

Eine weitere Kernpflicht nach dem Geldwäschegesetz ist die Überwachung der Geschäftsbeziehungen. Dazu zählen auch die Transaktionen, die in diesem Verlauf getätigt werden. Es muss sichergestellt werden, dass sie mit den zugehörigen Dokumenten, Informationen, dem Kundenprofil und der Geschäftstätigkeit der Beteiligten übereinstimmen. Das kann, wenn erforderlich, auch die Herkunft der Vermögenswerte beinhalten. Im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung, hat die Aktualisierung der nötigen Informationen in angemessenen, zeitlichen Abständen zu erfolgen.

Die Erkenntnisse, die im Laufe einer Geschäftsbeziehung gewonnen werden, sollen bei der dynamischen Überwachung angemessen berücksichtigt und abgeglichen werden. Dabei wird im Rahmen einer Finanztransaktionsuntersuchung die Abwicklung einzelner Zahlungen auf konkrete Auffälligkeiten oder aber relevante Abweichungen vom normalen Kundenverhalten untersucht und bei Unstimmigkeiten Verdachtsmeldungen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) ausgesandt.

Bei der kontinuierlichen Überwachung wird meist mit den vorhandenen Daten ein Kundenprofil erstellt, das mit Filtern auf seine Transaktionen hin analysiert wird. Sind diese nach den jeweiligen Parametern auffällig, werden sie als Treffer markiert. Diese Treffer sind daraufhin manuell einer genaueren Prüfung zu unterziehen und müssen sorgfältig auf Geldwäsche überprüft werden. Trotz der durch das Geldwäschegesetz vorgeschriebenen, periodischen Aktualisierungen der Kundendaten, sollten sie auch anlassbezogen überprüft und gegebenenfalls auch komplettiert werden. Solche Fälle können auftreten, wenn:

  • Post bei den KundInnen unzustellbar ist;
  • Identifizierungsdaten nach Abgabe nicht vollständig sind;
  • Stammdaten sich generell verändern oder
  • Zweifel an der Aktualität der vorhandenen Daten aufkommen.

Transparenzpflicht

Die Transparenzpflicht beschreibt laut Geldwäschegesetz die Pflicht für Unternehmen, einen Eintrag im Transparenzregister zu machen. Genauer sind sie dazu verpflichtet, dem Transparenzregister Daten zu ihren wirtschaftlich Berechtigten zu melden. “Wirtschaftlich Berechtigte” sind laut Gesetz diejenigen Personen (juristisch “natürliche Personen”), die mehr als 25 % der Kapitalanteile halten, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrollieren oder die Kontrolle in vergleichbarer Weise ausüben, wie beispielsweise eine juristische Person (d. h. ein Zusammenschluss von mehreren natürlichen Personen und deren Kapital).

Doch was ist das Transparenzregister? Es stellt eine Schutzmaßnahme dar, die verhindern soll, dass EigentümerInnen von Unternehmen verschleiert werden können. Auch werden Informationen über diejenigen Personen hinterlegt, die hinter dem Betrieb stehen und dessen wirtschaftliche Berechtigte sind. Anwendung findet dieses Vorgehen beispielsweise auch im Geschäft mit Immobilien. Das Register wurde im Jahr 2017 eingeführt und 2020 für die Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Verwaltet wird es von sogenannten registerführenden Stellen.

Die Öffentlichkeit kann bei registerführenden Stellen Einsicht in das Transparenzregister nehmen. Achtung, es gibt hier allerdings eine Registrierungspflicht: Die Einsichtnahme ist erst im Anschluss an eine Online-Registrierung unter Abgabe persönlicher Daten möglich, um einen Schutz vor missbräuchlicher Einsichtnahme z. B. infolge einer privaten Unstimmigkeit zu gewährleisten.

Wichtig für Unternehmen und deren VertreterInnen ist hierbei: Wirtschaftlich Berechtigte können beantragen, die Einsichtnahme (gekoppelt an die Registrierungspflicht und dabei angegebenen Daten) einzuschränken oder gar völlig zu beschränken, wenn schutzwürdige Interessen der Berechtigten bestehen. Schutzwürdige Interessen umfassen die Gefahr, Opfer eines Betrugs oder einer Geiselnahme zu werden. Darüber hinaus haben wirtschaftlich Berechtigte die Möglichkeit, Daten über erfolgte Einsichtnahmen zu beantragen.

Risikomanagement

In der facettenreichen Welt der Unternehmen ist ein maßgeschneidertes Risikomanagement unerlässlich. Entsprechend der Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsgefahr variiert die gesetzlich vorgeschriebene Form des Risikomanagements. Dieses besteht aus einer zweiteiligen Strategie: einer sorgfältigen Risikoanalyse und darauf basierenden internen Schutzmaßnahmen. Eine Schlüsselfigur, oft in leitender Position, koordiniert diese Bemühungen, wobei sowohl Risikoanalyse als auch Schutzmaßnahmen ihrer Zustimmung bedürfen.

Die Risikoanalyse erfordert ein tiefes Verständnis des unternehmenseigenen Geldwäscherisikos, basierend auf einer umfassenden, akkuraten und funktionalen Analyse. Wesentliche Faktoren wie Kunden-, Produkt-, Dienstleistungs-, Transaktions-, Vertriebskanal- und geografische Risiken sind dabei zu berücksichtigen. Bei Unternehmensgruppen obliegt die Risikoanalyse dem Mutterunternehmen, das für alle beteiligten Niederlassungen einheitliche Sicherheitsmaßnahmen und Strategien gegen Geldwäsche gewährleisten muss. Ein reibungsloser Informationsaustausch zwischen den Unternehmen ist dabei unabdingbar.

GüterhändlerInnen, die Barzahlungen ab einem Betrag von mindestens zehntausend Euro tätigen, sind speziell verpflichtet, eine Risikoanalyse durchzuführen. Andere Unternehmen müssen im Verdachtsfall Meldung machen oder erhöhte Sorgfaltspflichten beachten. Die Schulung der Mitarbeitenden über diese Pflichten sowie deren Einhaltung ist essentiell, um Verstöße gegen die unternehmenseigene Aufsichtspflicht zu vermeiden.

Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten

Allgemein schreibt das Geldwäschegesetz Sorgfalts-, Melde- und Dokumentationspflichten vor. Oft gehen diese Pflichten Hand in Hand, allerdings ist es wichtig, diese drei noch einmal gesondert aufzuzählen:

  • Sorgfaltspflichten sind Verpflichtungen, die Unternehmen im Umgang mit KundInnen und DienstleisterInnen erfüllen müssen, um eine etwaige Hilfeleistung zur Geldwäsche zu unterbinden. Zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten gehört etwa die Identifizierung der VertragspartnerInnen sowie der wirtschaftlich Berechtigten. Auch eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehungen bzw. eine Finanztransaktionsuntersuchung zählen dazu. Je nach Risiko, gibt es auch vereinfachte Sorgfaltspflichten, wenn dieses sehr niedrig ist, oder aber verstärkte Sorgfaltspflichten, wenn es hoch ist. In diesem Fall müssen weitere Maßnahmen laut Geldwäschegesetz ergriffen werden. In jedem Fall müssen aber die allgemeinen Sorgfaltspflichten eingehalten werden.
  • Die Meldepflicht umfasst Verdachtsfälle auf Geldwäsche, die an die zuständigen Behörden gemeldet werden müssen. Das ist der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Raum stehen. Es sind auch Vorfälle von der Meldepflicht betroffen, die bereits passiert sind, sobald sich nachträglich ein Geldwäscheverdacht auftut. Achtung, manchmal kann es zu Konflikten mit der beruflichen Schweigepflicht kommen. Dabei muss der Fall besonders sorgfältig geprüft werden.
  • Die Dokumentationspflicht ist wichtig, um die Einhaltung des Geldwäschegesetzes gewährleisten zu können. Sie verpflichtet dazu, alle festzustellenden Tatbestände und Beobachtungen zu dokumentieren. Das heißt, alles muss entsprechend festgehalten und gesichert werden.

Bestellung von Geldwäschebeauftragten

Generell ist es als nachhaltige Aufsichtsmaßnahme sehr zu empfehlen, dass Unternehmen eine bzw. einen Geldwäschebeauftragten als “Zentralstelle” im Betrieb benennen. Dieser Punkt zählt allerdings auch zu den Pflichten des Geldwäschegesetzes, da einige Unternehmen auch konkret dazu verpflichtet sind. Das betrifft vor allem bestimmte Kapital- und Finanzunternehmen. Für andere AdressatInnen, also Verpflichtete des Geldwäschegesetzes, kann die Bestellung durch die zuständige Aufsichtsbehörde im Bedarfsfall angeordnet werden.

Auch ohne gesetzliche Verpflichtung dient die Bestellung von Geldwäschebeauftragten als weitere interne Sicherungsmaßnahme im Hinblick auf die Aufsicht bezüglich der Geldwäscheprävention. Es handelt sich also um eine Anlage im Hinblick auf die zukünftige Sicherheit des Betriebes. Die Beauftragten wirken als AnsprechpartnerInnen für geldwäscherechtliche Belange innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Zu ihrem Verantwortungsbereich gehören etwa die Einführung interner Prozesse und Arbeitsanweisungen zur Minimierung von Geldwäscherisiken oder die Sensibilisierung der Mitarbeitenden durch entsprechende Schulungen. Darüber hinaus können über sie Meldungen (auf Verdacht) bezüglich Geldwäsche an die zuständige Aufsichtsbehörde berichtet werden.

Welche Strafen und Konsequenzen drohen bei Verstößen gegen das Geldwäschegesetz?

Die Nichtbefolgung des Geldwäschegesetzes kann für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Zu den Hauptkonsequenzen zählen:

  • Reputationsschäden: Ein Unternehmen kann seinen guten Ruf schnell verlieren, wenn ihm Verwicklungen in Geldwäscheaktivitäten nachgewiesen werden. Die daraus resultierenden Reputationsschäden reichen von Glaubwürdigkeitsverlust über Einbußen an Seriosität bis hin zu einem kriminell geprägten Image.
  • Bußgelder: Schon fahrlässiges Handeln kann zu hohen Geldstrafen führen. Abhängig von der Schwere des Vergehens variieren die Bußgelder: bei Vorsatz bis zu 150.000 Euro, bei leichtfertigem Verhalten bis zu 100.000 Euro und in anderen Fällen bis zu 50.000 Euro. In gravierenden Fällen können Strafen bis zu 5 Millionen Euro erreichen. Bei Kreditinstituten kann das Bußgeld sogar bis zu 10 % des Vorjahresumsatzes betragen.
  • Haftstrafen: Geldwäsche kann Haftstrafen von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen. Bei weniger schwerwiegenden Fällen kann eine Haftstrafe von unter sechs Monaten in eine Geldstrafe umgewandelt werden, wobei ein Monat Haft 30 Tagessätzen entspricht. In besonders schweren Fällen reicht das Strafmaß von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Bei leichtgläubig begangener Geldwäsche drohen bis zu zwei Jahre Haft oder Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen.

Dabei gilt: Sollten GeldwäscherInnen ihre Tat selbst bei den zuständigen Behörden melden und sogar die Übergabe des entsprechenden Vermögenswertes ermöglichen, können sie unter Umständen ohne Strafe aus dem Verstoß gegen das Geldwäschegesetz herauskommen.

Tipps zur erfolgreichen Umsetzung des Geldwäschegesetzes in Unternehmen

Das A und O: Kommunikation und explizites Fragen

Der externe Motor des Betriebs, den alle UnternehmerInnen kennen und pflegen müssen, sind die Geschäftsbeziehungen. Networking ist die Anlage des Erfolgs. Als Ansatz neuer Unternehmensbeziehungen, empfiehlt es sich, wichtige Fragen zu den künftigen VertragspartnerInnen zu klären, z. B. aus welchem Land sie kommen und welche Informationen über sie, auch über das Transparenzregister hinaus, bekannt sind. Sie werden merken wie freigiebig und authentisch die potentiellen VertragspartnerInnen reagieren.

Melden sich KundInnen oder DienstleisterInnen plötzlich und ohne jede Vorwarnung bei einem Unternehmen bezüglich einer Zusammenarbeit bzw. Kooperation, können auch die GesprächspartnerInnen direkt “befragt” werden. Vage Antworten gelten hier als unseriös. In der Regel hat ein solches Verhalten einen Grund, der weiter untersucht werden sollte. Vorsicht ist besser als Nachsicht. 

Diese Vorgehensweise kann Unternehmen bei der Identifizierung von legitimen VertragspartnerInnen helfen und etwaige Risiken der ungewollten Geldwäscheförderung im Falle einer Zusammenarbeit minimieren.

Aufklärung und Sensibilisierung Ihrer Belegschaft

Kriminelle entwickeln ständig neue Taktiken. Je mehr Unternehmen darüber aufklären und ihre Belegschaft dafür sensibilisieren, desto wahrscheinlicher ist es, dass Versuche der Geldwäsche über diese Unternehmen aufgedeckt werden.

Es gibt viele Möglichkeiten, Geld zu waschen, darunter die Einzahlung illegaler Geldbeträge auf ein Konto, die Schichtung von Erlösen durch Überweisungen und die Umwandlung von Bargeld in Finanzinstrumente, also verhandelbare Verträge, die Geldflüsse zwischen zwei Betrieben vereinfachen. Auch im Voraus bereits bezahlte Kreditkarten sind etwas, das typischerweise für diese Systeme verwendet wird.

Ein häufig auftretender Geldwäsche-Vorfall ist es, wenn eine Person eine hohe Anzahlung auf eine Bestellung leistet und diese später storniert. Dann erfolgt eine Rückerstattung in “sauberem” Geld. Dies lässt die Transaktion legal erscheinen. Gerade Online-Auktionsseiten können in Geldwäsche-Programme verwickelt sein. Sie sind aufgrund ihrer Intransparenz ein idealer Ort, um Geld aus illegalen Einkünften zu waschen. Auch Unternehmen, die in der Regel über ein geringes Maß bürokratischer Prozesse und Dokumente verfügen, können zu Zwecken der Geldwäsche ausgenutzt werden. Dazu gehören etwa Kunstgalerien, Automatenfirmen, Restaurants und Autowaschanlagen. Die Aufklärung der Belegschaft in dieser Hinsicht ist also obligatorisch.

Effektiv und nachhaltig: Unternehmensinterne Anti-Geldwäsche-Richtlinien

Jedes Unternehmen sollte eine formelle Politik zu seiner Anti-Geldwäsche-Strategie besitzen. Das bildet einen effektiven und nachhaltigen Grundstein für das zukünftige Erfolgsmodell des Betriebs – auch im Auge der Behörden. Nicht selten kommt es vor, dass durch den Mangel einer Geldwäsche-Policy und fehlende Sicherungsmaßnahmen Überforderung entsteht und dadurch Fehler passieren. Diese können im überraschenden Ernstfall einen Rattenschwanz an Problemen mit sich führen. Sollte der Betrieb keine derartige Policy haben, dann sollte er sich rasch eine zulegen.

Die Richtlinie kann Anweisungen zu bestimmten Maßnahmen enthalten, die zu ergreifen oder zu vermeiden sind. Zum Beispiel können Unternehmen Buchhaltungs- und Bargeldbearbeitungsverfahren oder aber eine betriebsinterne Meldepflicht in ihre Richtlinie aufnehmen. Unternehmen sollten auch festlegen, dass ab bestimmten Transaktionsgrößen auf Bargeld verzichtet werden muss. Rahmenbedingungen wie diese sollten die Entscheidungsfindung über Geschäfte und Zusammenarbeit mit anderen lenken. Sie tragen auch dazu bei, das Verständnis der Mitarbeitenden dafür, was ein Vorgang der Geldwäsche sein könnte, zu vertiefen. Das Erkennen von Geldwäsche fällt vielen nach explizitem Auseinandersetzen mit dem Tatbestand, sei es nur durch die Geschäfts-Policy, leichter. Es betont auch die Ernsthaftigkeit des gesamten Unternehmens-Systemes. 

Fazit

Das Geldwäschegesetz legt eine Reihe an Pflichten fest, die für Unternehmen unerlässlich sind. Egal, ob es die Identifizierung von KundInnen, die Überwachung der Geschäftsbeziehungen, die Transparenzpflicht, das Risikomanagement, Melde-, Sorgfalts- und Dokumentationspflichten oder die Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten ist, an all diese Punkte haben sich Betriebe zu halten. Das ist natürlich nicht immer leicht, aber es zahlt sich aus. Durch die Bekämpfung von Geldwäsche mit gezielten Maßnahmen werden zum einen Straftaten unterbunden und zum anderen Folgeschäden für Unternehmen verhindert. Nicht wenige Betriebe mussten durch Geldwäscheskandale schon großen Schaden hinnehmen. Die Befolgung des Geldwäschegesetzes verhindert solche Ereignisse.

Durch Methoden, wie die kontinuierliche und dynamische Überwachung von Geschäftsbeziehungen, dem Vergleich von Kundenverhalten und darüber vorgenommenen Transaktionen, lassen sich rasch Unstimmigkeiten ermitteln und ein Geldwäscheverdacht überprüfen. Natürlich ist das nicht immer leicht, vor allem, da das manuell untersucht werden muss, aber durch das Geldwäschegesetz sind die Möglichkeiten und Rahmen der Geldwäsche genau definiert. Das erleichtert die Bestimmung von kriminellen Aktivitäten und trägt zu einer guten und effektiven Zusammenarbeit mit den Behörden als Unternehmen bei, da jegliche Verdachtsfälle der Geldwäsche an das zuständige Amt gemeldet werden müssen.

Manchmal benötigen Unternehmen dabei Hilfe, das ist aber kein Problem, denn durch entsprechende Tipps kann leicht Abhilfe geschaffen werden: Kommunikation ist immer ein guter Anfang, durch explizites Nachfragen kann ein erster Eindruck der Seriosität und der Glaubwürdigkeit der KundInnen gewonnen werden. Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Aufklärung der Belegschaft und die Sensibilisierung im Betrieb. Dadurch wissen Mitarbeitende rasch, ab wann sie in einem Verdachtsfall vorsichtig sein müssen. Der wichtigste Tipp allerdings ist die Aufstellung unternehmensinterner Anti-Geldwäsche-Regelungen. Sie erleichtern die Entscheidungsfindung, die Zusammenarbeit mit GeschäftspartnerInnen und generell den Umgang im Unternehmen nach Maßstäben des deutschen Geldwäschegesetzes.

E-Learning für mehr Compliance im Unternehmen

Viel zu häufig werden Mitarbeitende aus Unwissenheit zu ungewollten MithelferInnen von kriminellen Machenschaften. Bei der Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung gilt: Wissen ist die beste Verteidigung. Schulen Sie Ihre Belegschaft jetzt und schützen Sie Ihr Unternehmen.

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